Im Verfahren zur Bewilligung der Nachlassseparation gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt, weil es als reines Antragsverfahren dem Dispositionsgrundsatz unterliegt
GZ 2 Ob 144/15p, 09.09.2015
OGH: Durch die in § 812 ABGB geregelte Nachlassseparation soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. Die Bewilligung der Nachlassseparation setzt die Bescheinigung einer Forderung des Nachlassgläubigers voraus sowie (kumulativ) dessen subjektive Besorgnis, seine Befriedigung könnte durch Maßnahmen der Erben geschmälert werden. An die geforderte subjektive Besorgnis der drohenden Gefährdung ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern. Die Bescheinigung der Gefährdung ist nicht erforderlich. Es müssen jedoch jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis begründen, wozu es jedenfalls schlüssiger Behauptungen über eine konkrete, nicht bloß abstrakte Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderung bedarf.
Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Bewilligung der Nachlassseparation als reines Antragsverfahren ausgestaltet und es somit dem Dispositionsgrundsatz unterworfen. Der Gläubiger hat die als Antragsvoraussetzung geforderte Besorgnis zu behaupten und schlüssig zu begründen. Die Erben haben in diesem Verfahren Parteistellung und Rekurslegitimation. Es ist dann Sache der Erben, entweder die Maßnahme durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden oder die Schlüssigkeit der Antragsbegründung zu erschüttern, wofür schon nach dem Gebot der Waffengleichheit eine (ebenso) logische Gegenbehauptung, jedenfalls aber eine Gegenbescheinigung genügen muss; ein Gegenbeweis ist nicht erforderlich. Im Falle unschlüssiger Antragsbehauptungen gilt aber der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt.