Wird im Verfahren nach § 49 EheG das Scheidungsbegehren abgewiesen, weil kein Verhalten des Ehepartners feststand, das ein Verschulden begründen konnte, so kann zwar der festgestellte Sachverhalt bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG zur Unterstützung herangezogen werden, es kann aber im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht ein (konträrer) Sachverhalt festgestellt werden, der im Gegensatz dazu das Vorliegen von Scheidungsgründen nach § 49 EheG bejaht
GZ 7 Ob 112/15v, 16.10.2015
OGH: Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess wird nach § 411 ZPO grundsätzlich durch den Urteilsspruch bestimmt. Sie erstreckt sich nach hA so weit auch auf die Entscheidungsgründe einschließlich der Tatsachenfeststellungen, als sie zur Individualisierung des Urteilsspruchs notwendig sind. Sie erfasst jenes Tatsachenvorbringen, das zur Vervollständigung oder Entkräftung des rechtserzeugenden Sachverhalts diente, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde.
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht.
Daraus folgt, dass Eheverfehlungen, die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage nach § 49 EheG bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren iSd § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden können, wenn über diese Eheverfehlungen entweder iSd Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens der Beklagten oder mangels Erweisbarkeit der Scheidungsgründe bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Auch ein Mitverschuldensantrag kann auf diese Eheverfehlungen nicht gestützt werden.
Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn eine Scheidungsklage trotz festgestellter und auch zurechenbarer schwerer Eheverfehlungen des Beklagten nur deshalb abgewiesen wurde, weil die Ehe hiedurch noch nicht unheilbar zerrüttet war. Derartige Eheverfehlungen können in einem späteren Scheidungsverfahren neuerlich herangezogen werden, wenn die dort neu geltend gemachten Eheverfehlungen zwar nicht für sich allein, wohl aber iZm den im Vorprozess erfolglos geltend gemachten Eheverfehlungen nunmehr endgültig die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt haben. Dies entspricht auch dem vom Berufungsgericht zitierten Meinungsstand in der Literatur. Zudem können nach der Rsp für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer - wie hier - ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage mit der rechtskräftig abgewiesenen Verschuldensklage geltend gemachte Eheverfehlungen noch herangezogen werden. Grundsätzlich können also die dem Scheidungsverfahren nach § 49 EheG zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte, aus denen kein Verschulden abgeleitet wurde, beim Scheidungsverfahren nach § 55 EheG unterstützend herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens geht. Insofern ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen.
Eine andere Frage ist es aber, ob bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG eine Bindung an den Lebenssachverhalt eintritt, wie er im Verfahren nach § 49 EheG festgestellt wurde, oder ob darüber neuerlich ein Beweisverfahren durchgeführt und ein abweichender Sachverhalt festgestellt werden darf, der im Gegensatz zum ergangenen Vorurteil nun ein Verschulden nach § 49 EheG begründen würde. Dies ist hier geschehen. Das Erstgericht trifft Feststellungen, die diametral vom Vorverfahren abweichen.
Der OGH hat bereits zu einem Fall mit im Kern vergleichbarer Problematik Stellung genommen. Wurde im Scheidungsurteil ausgesprochen, dass der Kläger (im Scheidungsverfahren) die Zerrüttung allein verschuldet hat, ist mit Rechtskraftwirkung für den Unterhaltsstreit festgestellt, dass die Ehe ausschließlich durch Eheverfehlungen desselben zerrüttet wurde. Damit ist nämlich zwangsläufig auch mit ausgesprochen, dass die Beklagte solche krasse Eheverfehlungen, wie sie die Unterhaltsverwirkung voraussetzt, nicht begangen hat, weil den Kläger sonst nicht das alleinige Verschulden treffen könnte. Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach § 61 Abs 3 EheG hätte vorbringen müssen.
Die Feststellungen in einem Scheidungsurteil nach § 49 EheG gehören insofern zur Individualisierung des Spruchs als zwischen den Ehegatten abgesprochen wird, aus welchen geltend gemachten Lebenssachverhalten ein Verschulden oder kein Verschulden abgeleitet wird. Wurde ein Lebenssachverhalt zwischen den Ehegatten in dieser Weise bereits einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen, ist dies iSd Judikatur für die Ehegatten bindend. Nichts anderes kann gelten, wenn derselbe Lebenssachverhalt zur Unterstützung des Zerrüttungsverschuldens herangezogen werden soll. Er wurde schon - wie hier - bindend als nicht zur Begründung eines Verschuldens iSv § 49 EheG erkannt.
Wird also im Verfahren nach § 49 EheG das Scheidungsbegehren abgewiesen, weil kein Verhalten des Ehepartners feststand, das ein Verschulden begründen konnte, so kann zwar der festgestellte Sachverhalt bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens nach § 61 Abs 3 EheG zur Unterstützung herangezogen werden, es kann aber im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht ein (konträrer) Sachverhalt festgestellt werden, der im Gegensatz dazu das Vorliegen von Scheidungsgründen nach § 49 EheG bejaht.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Wurden im Vorverfahren zu Lebenssachverhalten, die auch hier geltend gemacht werden, bereits Feststellungen getroffen, so sind diese der Entscheidung zugrunde zulegen. Zu den anderen Lebenssachverhalten wird sich das Berufungsgericht mit den Verfahrens- und Beweisrügen betreffend die vorgeworfenen Eheverfehlungen zu befassen haben, bevor abschließend das Verschulden nach § 61 Abs 3 EheG beurteilt werden kann.