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Zivilrecht

OGH: Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG

Für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG genügt das wesentlich geringgradigere Zerrüttungsverschulden

14. 12. 2015
Gesetze:   § 61 EheG, § 55 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Zerrüttung, Verschuldensausspruch

 
GZ 7 Ob 112/15v, 16.10.2015
 
OGH: Für die Beurteilung, ob ein Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG zu fassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist nur, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt. Für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG genügt also das wesentlich geringgradigere Zerrüttungsverschulden. Dabei ist das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Ehedauer zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, wer entscheidend und schuldhaft dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
 
 

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