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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob § 2 Abs 2 Z 1 UVG auch dann greift, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind regelmäßig und zu annähernd gleichen Teilen den getrennt geführten elterlichen Haushalten angehört

Der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsschuldners mit dem Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats in der Schulzeit erfüllt nicht den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 2 Z 1 UVG

14. 12. 2015
Gesetze:   § 2 UVG, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Versagung, gemeinsamer Haushalt während der Hälfte des Monats

 
GZ 10 Ob 56/15f, 01.10.2015
 
OGH: Nach § 2 Abs 2 Z 1 UVG besteht ein Anspruch auf Vorschüsse nicht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltsschuldner liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser in derselben Wohnung wie das Kind wohnt, in die Wohngemeinschaft eingebunden ist und am Familienleben in einem Ausmaß teilnimmt, wie dies im Allgemeinen bei intakten Familien üblich ist.
 
Der Ausschlussgrund des gemeinsamen Haushalts wurde aufgrund des Berichts des Justizausschusses (JA 199 BlgNR 14. GP 5) aufgenommen, um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Unterhaltsvorschüsse vorzubeugen. Diese Gefahr besteht etwa dann, wenn das Kind sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Staat, also doppelt, Unterhaltsleistungen bezieht.
 
Sinn und Zweck der Vorschussgewährung ist, Minderjährige gegen Unterhaltsverletzungen abzusichern. Wird der laufende Unterhalt des Minderjährigen ohnehin vom Unterhaltsschuldner gedeckt, besteht kein Anlass, den Unterhalt zu bevorschussen.
 
Voraussetzung eines Unterhaltsvorschusses ist, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch (§ 1 UVG) in Geld besteht. Gem § 231 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 231 Abs 1 ABGB). Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 231 Abs 2 Satz 2 ABGB). Unter diesen Umständen kann somit der den Haushalt führende und das Kind betreuende Elternteil zu einer weiteren Unterhaltsleistung in Form eines Geldunterhalts in Anspruch genommen werden.
 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein gemeinsamer Haushalt des Vaters (Geldunterhaltsschuldners) mit seinen Kindern während der Hälfte eines Monats in der Schulzeit eines Jahres besteht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Vorschussverfahren alle für die Gewährung und Einstellung maßgeblichen Ereignisse monatsbezogen erfasst werden: Ein Gewährungsgrund, der am Beginn eines Monats noch nicht und zum Monatsende nicht mehr bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung; umgekehrt hindert ein Versagungsgrund, der nur an einigen Tagen eines Monats gegeben war, die Bevorschussung für den gesamten Monat nicht. Daraus und aus Sinn und Zweck der Vorschussgewährung folgt im zu entscheidenden Fall, dass der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsschuldners mit den Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats nicht die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 Z 1 UVG verwirklicht. Eine andere Beurteilung erfordert der Zweck dieser Bestimmung nicht, denn zu einer doppelten Unterhaltsleistung kommt es nicht, wenn der vom Unterhaltsschuldner trotz seiner Betreuungsleistung zu erbringende monatliche Geldunterhalt bevorschusst wird, sodass den Kindern der gesamte laufende gesetzliche Unterhalt zukommt.
 
Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht den Versagungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 1 UVG angenommen.
 
 
 

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