Nur eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer ist ein Grund, die Änderung nicht zu genehmigen; die Befürchtung der widersprechenden Wohnungseigentümerinnen, dass die Markise bei Sturm aus ihrer Verankerung gerissen werden und bei ihrem Flugmanöver andere Personen als die Antragstellerin, wie beispielsweise deren Besucher verletzten oder andere Sachen gefährden könnte, ist rein abstrakter Natur; für eine konkrete Gefährlichkeit der von einem konzessionierten Fachunternehmen montierten und offenbar seit 2011 inklusive des Windsensors anstandslos funktionierenden Markise bieten weder die Feststellungen der Vorinstanzen noch die Argumente im Revisionsrekurs einen ausreichenden Anhaltspunkt
GZ 5 Ob 188/15f, 30.10.2015
OGH: Der Wohnungseigentümer ist nach § 16 Abs 2 WEG zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf nach Z 1 weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, insbesondere auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Nimmt eine solche Änderung auch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch, muss sie nach Z 2 überdies entweder verkehrsüblich oder im wichtigen Interesse des änderungswilligen Wohnungseigentümers sein.
Im Rechtsmittelverfahren sind ausschließlich die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG strittig, nicht jedoch das - vom Erstgericht bejahte - Vorliegen von Verkehrsüblichkeit und/oder wichtigem Interesse der Antragstellerin.
Die Revisionsrekurswerberinnen sehen eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer in der Belastung der Eigentümergemeinschaft mit der künftigen Erhaltung der vom Rekursgericht zu Unrecht als selbstständiger Bestandteil eingestuften Markise sowie mit künftigen Kosten einer nach Demontage nötigen Fassadensanierung.
Die Abgrenzung, ob allgemeine Teile des Hauses von einer Änderung nach § 16 WEG betroffen sind, erfolgt nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG in räumlicher Hinsicht, was eine unproblematische Einordnung all jener Teile erlaubt, die zweifelsfrei außerhalb der Wohnungseigentumsobjekte liegen. Darunter fallen nach hA jene Bereiche, die gemeinhin als „Außenhaut“ des Gebäudes bezeichnet werden, wozu auch Außenjalousien und -rolläden gezählt werden. Zur weiteren Abgrenzung bedient sich die Rsp darüber hinaus funktionaler Gesichtspunkte.
Die Außenfassade stellt nach der Rsp des OGH einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar. Funktional bleibt sie auch allgemeiner Teil des Hauses, wenn sich daran ein von einem Mieter allein zu nutzender Hof (hier: einer Wohnungseigentümerin zur ausschließlichen Benutzung zugewiesener Garten) anschließt, an ihr eine Flugdachkonstruktion auf einer zu einem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Terrasse oder eben eine Markise zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts inklusive des anschließenden (Zubehör-)Gartens befestigt wird. Die im Revisionsrekurs behandelte sachenrechtliche Einordnung der an der Außenfassade angebrachten Markise als (un)selbstständiger Bestandteil des Hauses ist unter diesem funktionalen Aspekt nicht relevant.
Aus § 16 Abs 2 WEG ergibt sich unstrittig, dass der ändernde Wohnungseigentümer jedenfalls die Kosten der Durchführung zu tragen hat. Die Frage, ob die Eigentümergemeinschaft zufolge § 28 Abs 1 Z 1 erster Fall WEG oder nur der Wohnungseigentümer Folge(mehr)kosten der Änderung an allgemeinen Teilen tragen muss, wird in LuRsp nicht einhellig beantwortet.
Nimmt der Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft ausschließlich in Anspruch und kommt die Änderung nur ihm zugute, muss die Eigentümergemeinschaft das geänderte Objekt nach mehreren Entscheidungen des OGH nur dann erhalten, wenn ernste Schäden iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG zu beheben sind. Die gegenteilige Aussage findet sich bei Tschütscher, zum Ausbau von Rohdachböden in Wohnungseigentumsobjekte in 5 Ob 63/09i, sowie zur Neuschaffung allgemeiner Teile durch Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts in 5 Ob 21/12t: Die Erhaltungskosten der geänderten allgemeinen Teile treffen die Eigentümergemeinschaft.
Vonkilch und Holzner sehen § 16 Abs 2 erster Halbsatz WEG („auf seine Kosten“) als lex specialis zu § 32 WEG und gehen davon aus, dass ausschließlich der von der Änderung profitierende Wohnungseigentümer Folge(mehr)kosten tragen muss.
Wen die künftige Kostentragungspflicht trifft, muss in diesem Verfahren über die Genehmigung einer Änderung nach § 16 WEG aber nicht näher untersucht und grundsätzlich geklärt werden. Nur eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer steht der Änderung entgegen. Maßgeblich sind die in Zukunft typischerweise zu erwartenden Folgen, hier also die Höhe der zu befürchtenden Folge(mehr)kosten, welche die Erst- und Drittantragsgegnerinnen zu behaupten und zu beweisen hätten. Inwieweit die Gemeinschaft noch mit merkbaren Kosten belastet werden sollte, können die Revisionsrekurswerberinnen nicht aufzeigen.
Zum Versagungsgrund der Gefährdung der Sicherheit von Personen, des Hauses oder andere Sachen existiert nur vereinzelte Rsp, was Rückschlüsse auf die bescheidene praktische Relevanz zulässt.
Die Errichtung einer nach außen aufschlagenden Wohnungstür, deren abrupte Öffnung vorbeigehende Personen verletzen könnte, wurde nicht genehmigt. Nur Gefahren im Bagatellbereich könnten schutzwürdige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigen. Dies treffe nicht zu, wenn die Gefährdung der körperlichen Sicherheit nicht ganz von der Hand zu weisen sei (5 Ob 82/95).
Keine Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Interessen anderer Wohnungseigentümer sah der OGH in einem, den Vorschriften des Krankenanstaltengesetzes entsprechenden Betrieb eines Instituts für Nuklearmedizin, wenn diese ärztliche Tätigkeit nicht über den Umfang einer schlichten ärztlichen Ordination hinausgehe.
Wie schon erwähnt, ist nur eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer ein Grund, die Änderung nicht zu genehmigen. Die Befürchtung der widersprechenden Wohnungseigentümerinnen, dass die Markise bei Sturm aus ihrer Verankerung gerissen werden und bei ihrem Flugmanöver andere Personen als die Antragstellerin, wie beispielsweise deren Besucher verletzten oder andere Sachen gefährden könnte, ist rein abstrakter Natur. Für eine konkrete Gefährlichkeit der von einem konzessionierten Fachunternehmen montierten und offenbar seit 2011 inklusive des Windsensors anstandslos funktionierenden Markise bieten weder die Feststellungen der Vorinstanzen noch die Argumente im Revisionsrekurs einen ausreichenden Anhaltspunkt.