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Wirtschaftsrecht

VwGH: Ausschreibungswidrigkeit iSd § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

Die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen; auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen

08. 12. 2015
Gesetze:   § 129 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Ausscheiden von Angeboten, Ausschreibungswidrigkeit

 
GZ Ra 2015/04/0058, 08.09.2015
 
VwGH: Der VwGH hat zur Bestimmung des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 in stRsp ausgeführt, dass die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen ist. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen.
 
 

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