Die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen; auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen
GZ Ra 2015/04/0058, 08.09.2015
VwGH: Der VwGH hat zur Bestimmung des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 in stRsp ausgeführt, dass die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen ist. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen.