Die in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung ist schon angesichts des bisherigen Aufenthalts der Fremden in Österreich von erst zweieinhalb Jahren und des (anpassungsfähigen) Alters der beiden Kinder von knapp sieben und vier Jahren auch unter Bedachtnahme auf das in der Revision in den Vordergrund gestellte Kindeswohl nicht zu beanstanden
GZ Ra 2015/21/0059, 30.06.2015
VwGH: In der Revision wird geltend gemacht, das BVwG habe in Bezug auf die Situation von Rückkehrern nach Tschetschenien keine ausreichend aktuellen Lageberichte herangezogen. Damit wird von vornherein nur die - die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation aussprechende - Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG in Frage gestellt. Diese Feststellung knüpft aber an die rechtskräftige vollinhaltliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz an. Im fortgesetzten Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden diesbezüglich keine mittlerweile eingetretenen Änderungen konkret genug vorgebracht, die eine (davon abweichende) Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten. Dem in der Revision behaupteten Verfahrensmangel hinsichtlich der vom BVwG herangezogenen Länderberichte, die den Revisionswerbern im Übrigen - ohne diesbezügliche konkrete Stellungnahmen ihrerseits - auch vorgehalten wurden, fehlt daher schon deshalb die Relevanz.
Außerdem ist - wie zur Vollständigkeit noch anzumerken ist - die in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung schon angesichts des bisherigen Aufenthalts der Revisionswerber in Österreich von erst zweieinhalb Jahren und des (anpassungsfähigen) Alters der beiden Kinder von knapp sieben und vier Jahren auch unter Bedachtnahme auf das in der Revision in den Vordergrund gestellte Kindeswohl nicht zu beanstanden. Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, ob ein Eingriff iSd Art 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, ist aber dann nicht revisibel, wenn sie - wie hier - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.