Die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen
GZ Ra 2014/07/0085, 20.11.2014
VwGH: Der VwGH hat in stRsp zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann. Es wäre dem Revisionswerber frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung mit Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden.
Dies steht in Übereinstimmung mit der vergleichbaren Rsp zur Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002, die in der Nichtbefolgung abfallwirtschaftsrechtlicher Aufträge gem § 73 AWG 2002 liegt. Auch in solchen Verwaltungsstrafverfahren ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz mehr. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen. Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs 1 AWG 2002 zu Recht erfolgte oder nicht. Das LVwG ist somit mit seiner Rechtsansicht nicht von der Rsp des VwGH abgewichen.