Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg Rsp gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt
GZ Ra 2015/10/0077, 11.08.2015
VwGH: Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg Rsp gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt; das VwG ist befugt aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.