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Verfahrensrecht

VwGH: Prüfungsumfang nach § 27 VwGVG

Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg Rsp gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt

08. 12. 2015
Gesetze:   § 27 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Prüfungsumfang, Sache

 
GZ Ra 2015/10/0077, 11.08.2015
 
VwGH: Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg Rsp gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt; das VwG ist befugt aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.
 
 

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