Mit dem bloßen Hinweis in der vorliegenden Zulassungsentscheidung auf fehlende Rsp des VwGH wird nicht konkret dargelegt, dass der VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte und um welche Rechtsfrage es sich dabei handeln sollte
GZ Ro 2015/02/0021, 04.08.2015
VwGH: Gem § 25a Abs 1 VwGG hat das VwG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Mit dem bloßen Hinweis des VwG auf fehlende Rsp des VwGH wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage.
Das LVwG hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH (erstmals) zu lösen hätte.