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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen

Für eine eV, die eine in einem anderen Staat gelegene Sache betrifft, besteht keine reale Verknüpfung zum Staat des Hauptsacheverfahrens, wenn im Hautpsacheverfahren die Zuständigkeit auf den allgemeinen Gerichtsstand gestützt wird

07. 12. 2015
Gesetze:   Art 31 EuGVVO, § 387 EO, § 27a JN
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, einstweilige Verfügung, internationale Zuständigkeit, Hauptsacheverfahren, reale Verknüpfung, allgemeiner Gerichtsstand

 
GZ 10 Ob 73/15f, 22.10.2015
 
OGH: Nach Art 31 EuGVVO können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten eines Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Art 31 EuGVVO verweist zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für eine eV somit auf das nationale österreichische Recht. Daneben kommt aber auch dem nach der EuGVVO für die Hauptsache zuständigen Gericht eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zu. Die gefährdete Partei hat insoweit ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte.
 
Hauptsacheverfahren ist das Verfahren, in dem endgültig über den zu sichernden Anspruch bzw das zu regelnde Rechtsverhältnis entschieden werden soll. Dieser Anspruch bzw dieses Rechtsverhältnis muss unmittelbarer Verfahrensgegenstand sein. Dass das Hauptsacheverfahren den zu sichernden oder zu regelnden Anspruch bloß mittelbar berührt, genügt nicht. Auch im österreichischen Recht hat sich der mit einer eV zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten und kann nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten Hauptanspruchs angeordnet werden.
 
Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO ist jedoch, dass zwischen dem Gerichtsstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht. Bei einer eV, die eine unbewegliche Sache betrifft, besteht die reale Verknüpfung zu dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Sache befindet. Die erforderliche reale Verknüpfung ist nicht gegeben, wenn für die internationale Zuständigkeit gem § 387 Abs 2 Fall 1 EO iVm § 27a JN an den allgemeinen Gerichtsstand des Gegners der gefährdeten Partei in Österreich angeknüpft worden ist und sich die (bewegliche oder unbewegliche) Sache, in Ansehung derer die einstweilige Maßnahme getroffen werden soll, im Ausland befindet, oder der Gegner der gefährdeten Partei zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung im Ausland verpflichtet werden soll.
 
 
 

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