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Verfahrensrecht

OGH: § 6 IPRG – zur ordre-public-Klausel

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public

07. 12. 2015
Gesetze:   § 6 IPRG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Vorbehaltsklausel, Verletzung des rechtlichen Gehörs

 
GZ 7 Ob 142/15f, 16.10.2015
 
OGH: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Mangels Ermittlung des griechischen Rechts durch die Vorinstanzen kann zu dieser Frage noch keine Stellung genommen werden.
 
Der verfahrensrechtliche ordre public soll sicherstellen, dass die Parteien die Möglichkeit hatten, sich am Verfahren zu beteiligen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Sie soll die Antragstellerin davor schützen, dass die ausländische Entscheidung ohne ihre Beteiligung erlassen wurde. Es muss daher sichergestellt sein, dass für die Antragstellerin die Möglichkeit bestanden hat, sich effektiv am Verfahren zu beteiligen.
 
 

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