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Verfahrensrecht

OGH: §§ 91a ff AußStrG – Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

Die Anerkennungsregeln nach §§ 91a ff AußStrG, die mit den FamRÄG 2009 BGBl I 2009/75 ab 1. 1. 2010 für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen eingeführt wurden und sich an §§ 97 ff AußStrG (ausländische Eheentscheidungen) und den §§ 112 ff AußStrG (ausländische Obsorgeentscheidungen) orientieren, sind - aufgrund der besonderen Sachnähe - als geeignete Analogiegrundlage zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Abstammungsangelegenheiten heranzuziehen

07. 12. 2015
Gesetze:   §§ 91a ff AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt, Anerkennung und Verweigerungsgründe

 
GZ 7 Ob 142/15f, 16.10.2015
 
OGH: Der OGH hat bereits geklärt, dass die Anerkennungsregeln nach §§ 91a ff AußStrG, die mit den FamRÄG 2009 BGBl I 2009/75 ab 1. 1. 2010 für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen eingeführt wurden und sich an §§ 97 ff AußStrG (ausländische Eheentscheidungen) und den §§ 112 ff AußStrG (ausländische Obsorgeentscheidungen) orientieren - aufgrund der besonderen Sachnähe - als geeignete Analogiegrundlage zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Abstammungsangelegenheiten heranzuziehen sind, zumal diese neben den Adoptionssachen zu den kindschaftsrechtlichen Statussachen zählen.
 
Nach § 91a Abs 1 Satz 2 AußStrG kann die Anerkennung als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Damit wurde für rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidungen der Grundsatz der Inzidentanerkennung gesetzlich verankert. Aufgrund des gebotenen Analogieschlusses gilt dies ebenso für rechtskräftige ausländische Entscheidungen über die Abstammung des Kindes.
 
§ 91d AußStrG verweist zwar auf den Vorrang anderslautender Bestimmungen des Völkerrechts, die jedoch in Angelegenheiten der Abstammung zu Griechenland nicht existieren. Auch die unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl Art 1 Abs 2 Brüssel I - VO, Art 1 Abs 3a Brüssel IIa - VO, Art 1 EuEheKindVO) sind auf das Vaterschafts-Feststellungsverfahren nicht anwendbar.
 
Damit hat aber das Erstgericht vorerst Feststellungen zu treffen, ob das Urteil des Einzelgerichts Thessaloniki in Rechtskraft erwuchs. Die Antragstellerin brachte lediglich vor, die Erhebung eines Rechtsmittels zu beabsichtigen, ob ein solches tatsächlich eingebracht wurde, ist ebenso wenig festgestellt wie der Ausgang eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens.
 
Sollte die Entscheidung des griechischen Gerichts rechtskräftig sein, wäre zu prüfen, ob ihrer Anerkennung einer der in § 91a Abs 2 und 3 AußStrG genannten Versagungsgründe entgegensteht.
 
Nach § 91a Abs 2 AußStrG ist die Anerkennung der Entscheidung zu verweigern, wenn 1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht; 2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden; 3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist; 4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.
 
Gem § 91a Abs 3 AußStrG ist die Anerkennung weiters jederzeit auf Antrag jener Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
 
Eine andere (rechtskräftige) Entscheidung über die Vaterschaft, mit der die Anerkennung der griechischen Entscheidung nicht vereinbar wäre (§ 91a Abs 2 Z 3 AußStrG), ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
 
Nach § 91a Abs 2 Z 4 AußStrG ist zu prüfen, ob die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre. Nach österreichischem Recht ergibt sich die internationale Zuständigkeit für Abstammungsverfahren aus § 108a Abs 3 JN. Sie ist ua gegeben, wenn das Kind, der Mann, um dessen Vaterschaft es geht, oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist. Bei „spiegelbildlicher“ Anwendung dieser Bestimmung iSd „österreichischen Jurisdiktionsformel“ war die internationale Zuständigkeit des griechischen Gerichts gegeben, weil der Mann, um dessen Vaterschaft es geht, griechischer Staatsbürger war.
 
 

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