Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen
GZ 5 Ob 149/15w, 25.09.2015
OGH: Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung der Behörde als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann daher nicht heilen.