Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger ohne Bezug zum Unterricht mit eigenen Mitteln in seiner Freizeit durchgeführten Experimente eine private Tätigkeit des Klägers ohne inneren Zusammenhang zum Schulbesuch darstellen und damit nicht dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, ist nicht korrekturbedürftig
GZ 10 ObS 106/15h, 22.10.2015
OGH: Das Berufungsgericht hat iSd in LuRsp hA zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Unfallversicherung der Schüler und Studenten (§ 175 Abs 4 und 5 ASVG) nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit geschützt sein soll, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Dabei ist zu prüfen, ob sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts-)ausbildung ereignet hat. Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Ausbildung erscheinen (objektive Bedingung), und sie muss vom Handelnden (subjektive Bedingung) in dieser Intention entfaltet werden. Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen va auch zu berücksichtigen, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinaus geht, ist als eine auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen beruhende Tätigkeit des Schülers anzusehen. Dabei ist es erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen.
Die nach diesen Grundsätzen erfolgte Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger ohne Bezug zum Unterricht mit eigenen Mitteln in seiner Freizeit durchgeführten Experimente eine private Tätigkeit des Klägers ohne inneren Zusammenhang zum Schulbesuch darstellen und damit nicht dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, ist nicht korrekturbedürftig. Die vom Kläger in der Revision zitierte Entscheidung 1 Ob 337/98k ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ereignete sich der Unfall damals bei einer von der Schule organisierten und beaufsichtigten Aktivität, welche aufgrund des Schultyps als ausbildungsbezogene Tätigkeit beurteilt wurde und daher - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht überwiegend privaten (außerschulischen) Interessen des damaligen Klägers diente.
Aufgrund des im vorliegenden Fall fehlenden inneren Zusammenhangs zur geschützten Tätigkeit ist es auch nicht von Relevanz, inwieweit der Aufenthalt des Klägers im Internat ganz allgemein dem organisatorischen Verantwortungsbereich der besuchten Schule zuzurechnen ist.