Zur Prüfungsabschlusssitzung kann die Gen (nur) geeignete SV und Auskunftspersonen beiziehen, nicht aber unter Berufung auf ihr Hausrecht die Anwesenheit anderer Personen verlangen
GZ 6 Ob 142/15y, 31.08.2015
OGH: Gem § 11 GenRevG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor und der Gen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Revision das Gericht im Außerstreitverfahren. Parteistellung kommt der Gen zu, nicht ihren Organen; § 11 GenRevG entspricht dem § 276 UGB.
Die Prüfungsabschlusssitzung nach § 4 Abs 4 GenRevG stellt keine Sitzung des Aufsichtsrats iSd § 24c Abs 3 GenG dar und unterscheidet sich auch von der gemeinsamen Sitzung des Vorstands und des Aufsichtsrats iSd § 6 Abs 1 GenRevG. Durch sie soll eine möglichst frühe Unterrichtung des Vorstands und Aufsichtsrats erreicht werden und diesen gleichzeitig vor Abfassung des schriftlichen Revisionsberichts eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen und zur Ausräumung von Missverständnissen gegeben werden. Dabei handelt es sich um die Wahrung des Parteiengehörs. Die Prüfungsabschlusssitzung verfolgt damit den Zweck, die Richtigkeit des Revisionsberichts sicher zu stellen.
Warum gerade im GenRevG die Beiziehung von SV und Auskunftspersonen nicht zulässig sein soll, ist nicht zu sehen. Gerade bei komplizierten Sachverhalten ist denkbar, dass die Organe der Gen selbst nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen, oder dass sich neue Vorwürfe oder Gesichtspunkte ergeben, zu denen der Vorstand aus eigener Sachkenntnis keine Angaben machen kann. Insoweit dient die Beiziehung von Beratern bzw externen SV auch der Erhöhung der Richtigkeitsgewähr des Revisionsberichts. Einer allfälligen unangemessenen Verzögerung oder Weiterung der Prüfungsabschlusssitzung kann der Revisor durch Ausübung der Sitzungspolizei Rechnung tragen. Die Gen hat allerdings nicht das Recht, beliebige Personen „ihrer Wahl“ beizuziehen, sondern nur geeignete Auskunftspersonen und SV; zieht die Gen unbefugte Personen der Sitzung bei und weigern sich diese auch über Aufforderung des Revisors, sich zu entfernen, wäre ein Abbruch der Revisionsabschlusssitzung berechtigt.
Aus einer Berufung auf das Hausrecht kann die Gen ein Recht weiterer Personen zur Teilnahme an der Prüfungsabschlusssitzung nicht ableiten. Die Bereitschaft, die Prüfungsabschlusssitzung in den Räumlichkeiten der Gen abzuhalten, ist nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs dahin zu verstehen, dass sich die Gen an die Vorschriften des GenRevG halten möchte und sich demgemäß auch sitzungspolizeilichen Anordnungen des Revisionsprüfers unterwirft.