Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus; er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes
GZ 17 Os 11/15v, 14.09.2015
OGH: Auf eine Mindestdauer der intendierten Rechtsschädigung kommt es unter dem Aspekt der Tatbestandserfüllung nicht an. Diese scheidet nur dann aus, wenn der Beamte im Tatzeitpunkt seine Sanierung der von ihm missbräuchlich geschaffenen rechtswidrigen Situation noch vor der tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten erwartet (hier: Vertrauen auf die Änderung des Flächenwidmungsplans iZm der Erteilung von Baubewilligungen trotz aufrechter Grünlandwidmung. Erwartung einer Sanierung erst nach Baubeginn nicht tatbestandsausschließend).