Ein Erneuerungsantrag ist im erweiterten Anwendungsbereich unzulässig wenn dem Bf kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem Gericht gebührend geprüft worden ist
GZ 15 Os 154/14g, 26.08.2015
OGH: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag (§ 363a StPO per analogiam) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art 34 und 35 EMRK) sinngemäß auch für derartige Anträge.
Nach der solcherart sinngemäß anzuwendenden (dem Grundsatz „de minimis non curat praetor“ folgenden) Bestimmung des Art 35 Abs 3 lit b EMRK erklärt der Gerichtshof eine (nach Art 34 erhobene) Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er der Ansicht ist, dass dem Bf kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.
Die Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes nach Art 35 Abs 3 lit b EMRK hat somit drei Voraussetzungen:
1./ Dem Bf darf kein erheblicher Nachteil erwachsen sein. Diesem Kriterium liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Behauptung einer Rechtsverletzung nur dann die Untersuchung durch einen internationalen Gerichtshof rechtfertigt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere aufweist. Berücksichtigung findet jener Nachteil, den der Bf auf nationaler Ebene erlitten hat, wobei auch - jedoch nicht ausschließlich - die finanziellen Auswirkungen auf diesen einbezogen werden. Die wirtschaftliche Lage des Bf ist daher bei der Beurteilung von Bedeutung.
2./ Die Beschwerde kann auch ohne Vorliegen eines erheblichen Nachteils nur dann für unzulässig erklärt werden, wenn die Achtung der Menschenrechte der Konvention keine Überprüfung der Beschwerde in der Sache erfordert. Damit sollen Beschwerden, die zwar für den Betroffenen nur geringfügige Nachteile verursachen, gleichwohl aber eine schwerwiegende Frage der Anwendung oder Auslegung der Konvention oder wichtige Fragen des innerstaatlichen Rechts aufwerfen, einer Prüfung durch den EGMR zugeführt werden. Nach dessen Rsp kann dies etwa dann der Fall sein, wenn Bedarf besteht, eine aus der Konvention erwachsende Verpflichtung eines Staats klar zu stellen, oder einen Vertragsstaat dazu zu bewegen, ein strukturelles Defizit zu lösen, das andere Personen betrifft, die sich in der gleichen Position wie der Bf befinden.
3./ Art 35 Abs 3 lit b EMRK verlangt schließlich, dass die Rechtssache bereits von einem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft wurde. Erforderlich ist, dass über die dem Rechtsschutzbegehren vor dem nationalen Gericht zugrunde liegende Rechtsfrage entschieden worden ist. Nach der Rsp des EGMR wird diesem Prüfungskriterium entsprochen, wenn der Bf die Möglichkeit hatte, seine Angelegenheit im Rahmen einer kontradiktorischen Debatte vor mindestens einer gerichtlichen Instanz vorzubringen.