Es verletzt Ehre und Ansehen des Standes, Justizangehörigen ohne sachliche Grundlage und ohne Not im Rahmen von Rechtsschutzeingaben – über die (zulässige) Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus – doloses Vorgehen aus unlauteren Motiven zu unterstellen
GZ 24 Os 6/15k, 09.09.2015
OGH: Soweit die Rechtsrüge behauptet, sämtlichen Äußerungen des Beschuldigten lägen „objektiv nachprüfbare Tatsachen“ zugrunde, sodass sie „nicht unsachlich bzw in beleidigender Absicht vorgenommen“ worden seien, sondern „den Schutz des § 9 RAO bzw der Meinungsfreiheit nach Art 13 StGG, Art 10 EMRK genießen“ würden, vernachlässigt sie, dass der Beschuldigte dem Richter und der Staatsanwaltschaft Graz nicht nur objektives Fehlverhalten vorgeworfen, sondern darüber hinaus nach den erstinstanzlichen Annahmen ohne sachliche Grundlage (ES 18 ff) bewusste Gesetzesmissachtung aus unlauteren Motiven unterstellt hat.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert zwar besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder auf solchen basierende Werturteile unterstehen jedoch nicht dem Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK, Art 13 StGG. Von einem Rechtsanwalt wird einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege verlangt, sich gegenüber einer Behörde eines sachlichen und korrekten Tones zu bedienen, sodass ausfällige und beleidigende Eingaben Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigen.
Die gegenständlichen Äußerungen, die Justizangehörigen ohne sachliche Grundlage und ohne Not im Rahmen von Rechtsschutzeingaben - über die (zulässige) Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus - doloses Vorgehen aus unlauteren Motiven unterstellen, verletzten daher einzeln und in ihrer Gesamtheit Ehre und Ansehen des Standes.
Zur Behauptung des Fehlens einer Beleidigungsabsicht genügt der Hinweis, dass für die Verwirklichung des in Rede stehenden Disziplinarvergehens die Vorsatzform der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) nicht vorausgesetzt wird. Bemerkt wird, dass der Disziplinarrat - bei verständiger Lesart des Erkenntnisses erkennbar - von zumindest bedingtem Vorsatz des Berufungswerbers ausgegangen ist und im Übrigen Disziplinarvergehen auch fahrlässig begangen werden können.
Soweit die Rechtsrüge schließlich der Sache nach behauptet, Ehre und Ansehen des Standes seien nicht beeinträchtigt worden, weil die Eingaben des Beschuldigten an zur Amtsverschwiegenheit verpflichtete Organe der Rechtspflege mit aufsichtsbehördlicher Funktion im Wege deren persönlicher E-Mail-Adressen gerichtet waren, sodass die Vorwürfe nicht einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangen hätten können, vernachlässigt sie, dass keine der Eingaben an den Empfänger als Privatperson gerichtet war, sondern alle ihren Inhalten nach auf justizförmige Entscheidungen abzielten, sodass sie naturgemäß einer Mehrzahl weiterer Personen zur Kenntnis gelangen sollten und mussten.