Schon die Zweifel daran, welcher Rechtsgrund tatsächlich besteht (auf die Erben übergegangene Rückstellverpflichtung des Treuhänders oder [allenfalls] wirksam zustande gekommener Schenkungsvertrag) rechtfertigen nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG die Abweisung des Grundbuchsgesuchs
GZ 5 Ob 179/15g, 25.09.2015
OGH: Das Grundbuchsgericht hat nach § 94 Abs 1 GBG das Ansuchen und dessen Beilagen genau zu prüfen. Es darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Das Ansuchen kann daher nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich erscheint, sondern auch in der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel aufkommen lässt.
Die Antragstellerin beruft sich auf den Rechtsgrund einer Schenkung. Der Schenkungsvertrag sei nach Annahme des unbefristet, auch gegen die Erben wirksamen Schenkungsanbots des verstorbenen Offerenten (beides in Form eines Notariatsakts errichtet) mit Zugang der Annahmeerklärung an die Erben wirksam zustande gekommen.
Das Vorliegen eines Schenkungsvertrags erfordert eine Schenkungsabsicht. Unentgeltlichkeit iSd § 938 ABGB ist nicht gegeben, wenn der Geschenkgeber die Sache in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt. Im Grundbuchsverfahren muss das Einverständnis über die (teilweise) Unentgeltlichkeit aus den beigebrachten Urkunden hervorgehen. Ist demnach kein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schenkungswillens gegeben, ist von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
Nach diesen Kriterien erscheint das in Notariatsaktsform errichtete Schenkungsanbot des vorgemerkten Alleineigentümers (und späteren Erblassers), soweit es die Schenkungsabsicht betrifft, zunächst unbedenklich: In Punkt 2. des Anbots erklärte der Eigentümer, „im Fall der Annahme dieses Anbots“ der Antragstellerin einen Hälfteanteil an der Liegenschaft zu schenken. Nach Punkt 3. haftet er dafür, dass das Schenkungsobjekt sein unbeschränktes Eigentum darstelle und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sei. In Punkt 6. (Kostentragungsregelung) ist jedoch von einem aufgrund dieses Anbots zustande kommenden Abtretungsvertrag die Rede. Nach Punkt 7. soll der Abtretende der Übernehmerin mit dem Anbot unbefristet im Wort bleiben.
Isoliert betrachtet ließen sich diese Formulierungen ungeachtet der im Grundbuchsverfahren gebotenen Auslegung einer Urkunde nach ihrem Wortlaut uU als bloße Fehlbezeichnung des (künftigen) Vertrags verstehen, die einem Schenkungswillen nicht zwingend entgegensteht. Die Bezeichnungen als „Abtretungsvertrag“ und „Abtretender“ gewinnen jedoch durch den gesamten Inhalt der Annahmeerklärung besondere Bedeutung: Deren Punkt 4. hielt ausdrücklich fest, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaftshälfte aufgrund des Treuhandvertrags vom 1. 12. 2008 (dem Datum des vom Erblasser [mit dem Voreigentümer Dr. H*****] geschlossenen Kaufvertrags sowie des Schenkungsanbots) schon bisher nur treuhändisch für die Antragstellerin gehalten wurde.
Ein Treuhänder, der eine Liegenschaftshälfte für den Treugeber kauft, wird nach außen hin unbeschränkter Eigentümer, im Innenverhältnis unterliegt er jedoch besonderen Bedingungen bzw Beschränkungen. Mit Beendigung des Treuhandverhältnisses sind das Treugut bzw die allenfalls an dessen Stelle getretenen Gegenstände sowie Zuwächse an den Treugeber zurückzustellen. Diese Rückstellung durch den Treuhänder ist keine freigiebige, also ohne Verpflichtung erfolgende Zuwendung, sondern Erfüllung einer Verbindlichkeit und damit keine Schenkung.
Schon diese Zweifel daran, welcher Rechtsgrund tatsächlich besteht (auf die Erben übergegangene Rückstellverpflichtung des Treuhänders oder [allenfalls] wirksam zustande gekommener Schenkungsvertrag) rechtfertigen nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG die Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Auf sonstige Abweisungsgründe muss zufolge § 95 Abs 3 GBG nicht weiter eingegangen werden, weil das Grundbuchsgesuch in der vorliegenden Form nicht wiederholt werden kann.