Bei einer Entscheidung nach § 20 UbG kann regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden, wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, weshalb hier mit einer Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen das Auslangen gefunden werden muss
GZ 7 Ob 11/15s, 09.04.2015
OGH: Der Revisionsrekurswerber wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Rekursgerichts, wonach im vorliegenden Fall nur eine „Persönlichkeitsbeeinträchtigung“ des Kranken in Frage komme und auch diese „nicht abschließend dokumentiert“ sei. Der Ansicht des Rekursgerichts steht entgegen, dass bei einer Erstentscheidung nach § 20 UbG regelmäßig nicht jene erschöpfende Sachverhaltsaufklärung und jenes Maß an Gewissheit bei der Feststellung der Unterbringungsvoraussetzungen erzielt werden kann wie bei der endgültigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, weshalb hier mit einer Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen das Auslangen gefunden werden muss.