Eine Beeinträchtigung der in § 19 Abs 1 UbG vorgesehenen Anhörung des Kranken liegt zum einen dann vor, wenn dieser durch - etwa psychopharmakologische - Einflüsse in einen Zustand der Bewusstseinstrübung und Teilnahmslosigkeit versetzt wird, der ihn daran hindert, dem Gang der Tagsatzung zu folgen und sich hiezu zu äußern; zum anderen kann es den „persönlichen Eindruck“ des Richters und damit die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme behindern, wenn der Richter nicht mehr mit den Krankheitssymptomen, sondern mit einem Spektrum pharmakologischer Haupt- und Nebenwirkungen konfrontiert wird
GZ 7 Ob 11/15s, 09.04.2015
OGH: Nach § 19 Abs 1 UbG hat sich das Gericht binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der psychiatrischen Abteilung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Sofern dies im Rahmen der Behandlung vertretbar ist, hat der Abteilungsleiter dafür zu sorgen, dass der Kranke nicht unter einer die Anhörung beeinträchtigenden ärztlichen Behandlung steht.
Bei Vorliegen welcher Umstände die Anhörung „beeinträchtigt“ wird, muss in Bezug auf die Zielsetzungen der Anhörung beurteilt werden:
Eine Beeinträchtigung der in § 19 Abs 1 UbG vorgesehenen Anhörung des Kranken liegt zum einen dann vor, wenn dieser durch - etwa psychopharmakologische - Einflüsse in einen Zustand der Bewusstseinstrübung und Teilnahmslosigkeit versetzt wird, der ihn daran hindert, dem Gang der Tagsatzung zu folgen und sich hiezu zu äußern. Zum anderen kann es den „persönlichen Eindruck“ des Richters und damit die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme behindern, wenn der Richter nicht mehr mit den Krankheitssymptomen, sondern mit einem Spektrum pharmakologischer Haupt- und Nebenwirkungen konfrontiert wird.
Der Kranke war, wie sich dem Akteninhalt, insbesondere den verschiedenen Dekursen, entnehmen lässt, bereits während seiner Zeit auf der offenen Station in seiner Belastbarkeit erheblich eingeschränkt, psychotisch, zerfahren, im Gedankengang eingeengt und fühlte sich laufend überfordert. Dem entspricht einerseits das vom Kranken auch bei der Erstanhörung bekundete Empfinden, einer Befragung nicht gewachsen zu sein; andererseits wird damit die Einschätzung der befragten Ärztin bestätigt, wonach der beschriebene Belastungszustand das depressive Zustandsbild des Kranken zeige und gerade nicht das Ergebnis einer beeinträchtigenden ärztlichen Behandlung. Die ECT-Behandlung ist nach den vom Erstgericht angestellten Erhebungen jene Behandlung mit den geringsten Nebenwirkungen, bei welcher der Kranke nur maximal 10 Minuten in Narkose versetzt wird und in diesem Zustand kurzzeitige Stromimpulse erhält. Für mögliche Beeinträchtigungen des Kranken durch die vor der Erstanhörung erfolgte ECT-Behandlung oder für maßgebliche therapiebedingte kognitive Belastungen bestanden weder aufgrund der Angaben der befragten Ärztin noch nach den eigenen Schilderungen des Kranken selbst konkrete Hinweise. Für eine vom Rekursgericht und auch in der Revisionsrekursbeantwortung angenommene, dem Erstgericht anzulastende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Kranken liegen daher insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte vor.