Die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382a EO alleine verhindert noch nicht die Möglichkeit einer (weiteren) Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG; der Abzug eines nach § 382a EO zuerkannten Betrags von der maßgeblichen Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG - so wie bei der Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG - kommt nur dann in Betracht, wenn bereits laufende Titelvorschüsse auf Basis des Unterhaltstitels nach § 382a EO gewährt werden
GZ 10 Ob 41/15z, 30.07.2015
OGH: Festzuhalten ist vorerst, dass dem unterhaltspflichtigen Vater im Verfahren zur Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG keine Parteistellung zukommt, weil er zum Kreis der nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen zählt; diese haben im Herabsetzungsverfahren keine Parteistellung.
Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG sollen insbesondere dann greifen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts ist oder Ungewissheit über seine Lebensverhältnisse herrscht. Da es im bisherigen Verfahren im Hinblick auf die unbekannten Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen noch zu keiner endgültigen Titelschaffung gekommen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG weiterhin vor.
Bereits vor der Gesetzwerdung des § 382a EO wurde in der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte ausgesprochen, dass ein Unterhaltsteilbeschluss einer Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nicht entgegenstehe, weil es ansonsten der Unterhaltsschuldner in der Hand hätte, durch die Anerkennung eines geringfügigen Betrags, der dann prozessual zu einer Teilentscheidung führt, die Bevorschussung zu verhindern. Der Bestimmung des § 4 Z 2 UVG könne somit unterstellt werden, dass die Richtsatzbevorschussung nur ausgeschlossen sein soll, wenn die Schöpfung eines Volltitels gelingt. § 4 Z 2 UVG soll den Volltitel ersetzen, weshalb seine Wirksamkeit durch einen bestehenden Teiltitel nicht eingeschränkt werden kann.
Die durch das mit 1. 1. 1988 in Kraft getretene Bundesgesetz über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige vom 15. 12. 1987, BGBl 1987/645, geschaffene Möglichkeit der „Mindestbevorschussung“ aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO stellt hingegen lediglich auf einen Mindestunterhalt ab. Der Unterhaltsschuldner kann zu Unterhaltszahlungen nach § 382a EO - aber nur in Höhe der Mindestsicherung - herangezogen werden, auch wenn es noch keinen „endgültigen“ Unterhaltstitel gibt.
In der zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung 10 Ob 32/14z wurde unter Hinweis auf die Entscheidung 10 Ob 1/11m, die bisherige Rsp der zweitinstanzlichen Gerichte und das Schrifttum dargelegt, dass allein durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO eine (weitere) Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nicht verhindert werden könne, sofern im Übrigen durch Gründe in der Person des Unterhaltspflichtigen eine materielle Entscheidung über das weitere Begehren auf Schaffung eines Volltitels vereitelt wird.
Fraglich ist aber, welche Auswirkungen eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO auf die Höhe von Vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG hat sowie ob bzw unter welchen Voraussetzungen bei einer „Kombination“ von Vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG und solchen auf Grundlage nach § 382a EO Unterhaltsvorschüsse in voller Richtsatzhöhe zu gewähren, sind. Diese Frage wurde in der Entscheidung 10 Ob 32/14z ausdrücklich offengelassen.
Als Lösungsansatz bietet sich an, weiterhin Richtsatzvorschüsse in voller Richtsatzhöhe zu gewähren und davon auszugehen, dass der vorläufige Unterhaltstitel nach § 382a EO insoweit gem § 28 Abs 2 UVG erlischt.
Eine andere Lösungsmöglichkeit besteht darin, dass der nach § 382a EO zuerkannte Betrag - so wie bei der Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG - von der maßgeblichen Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG abgezogen wird.
Der (noch vor Schaffung des § 382a EO) ergangenen Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. 12. 1980, EFSlg 36.539, lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Unterhaltsbevorschussung nach § 3 bzw nach § 4 Z 1 UVG aufgrund des alten Exekutionstitels lief und auch die Voraussetzungen für eine solche nach § 4 Z 2 UVG gegeben waren. Es wurde die Ansicht vertreten, über Antrag sei eine Änderung dahin zu verfügen, dass an Stelle der Bevorschussung aufgrund des Exekutionstitels eine solche nach § 4 Z 2 UVG in der Höhe der jeweiligen Richtsätze gem § 6 Abs 2 UVG bewilligt werde. Eine Änderung in dem Sinne, dass bis zu dem im Exekutionstitel bestimmten Betrag Vorschüsse wie bisher nach den §§ 3 oder 4 Z 1 UVG weiterlaufen und dazu noch nach § 4 Z 2 UVG solche im Ausmaß der Differenz zwischen dem Titelbetrag und dem jeweiligen Richtsatz nach § 6 Abs 2 UVG gewährt werden, finde im Gesetz keine Deckung. Dass eine derartige Kombination der Vorschussgründe unzulässig sei, könne zwar nicht ausdrücklich den §§ 4, 6 UVG entnommen werden, sei aber aus § 28 Abs 2 UVG abzuleiten. Dort werde bestimmt, dass der Beschluss über die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG als Exekutionstitel (zur Hereinbringung der bevorschussten Beträge gegenüber dem Unterhaltsschuldner) gelte und insoweit ein allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlösche. Damit könne dieser Titel aber nicht Grundlage für eine Unterhaltsbevorschussung nach den §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG neben einer solchen nach § 4 Z 2 UVG sein.
In der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. 3. 1989, EFSlg 60.479, wurde ausgeführt, der allgemeine Grundsatz, dass jede gelungene Titelschöpfung eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG ausschließe, finde bei einem Titel nach § 382a EO nur eingeschränkt Anwendung, weil dieser Gedanke von einer Unterhaltsfestsetzung ausgehe, die verfahrensmäßig auf die Schöpfung eines Volltitels abziele. Daher schließe auch eine Teilentscheidung eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG dem Grunde nach nicht aus. In beiden Fällen finde eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nur in der Differenz zwischen dem nach § 382a EO zuerkannten Betrag bzw dem Teiltitel und der maßgeblichen Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG statt.
Nach der Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg vom 26. 9. 1996, RpflSlg A 1998, 39/8575, sei auf § 7 Abs 1 Z 2 UVG Bedacht zu nehmen, wonach das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen hat, soweit in den Fällen des § 4 Z 2 UVG das Kind eigene Einkünfte habe. Da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung aufgrund der einstweiligen Verfügung für die Monate März, April und Mai 1996 in Höhe von 1.300 ATS nachgekommen sei, indem er diesen Betrag jeweils an die Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes geleistet habe, komme seinen Zahlungen schuldbefreiende Wirkung zu. Sie seien daher iSd § 7 Abs 1 Z 2 UVG wie Eigeneinkommen zu berücksichtigen.
Neumayr führt unter Hinweis auf die Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien EFSlg 60.479 und des Landesgerichts Korneuburg RpflSlg A 1998, 39/8575 aus, von der Abwicklung her betrachtet - auch das Rückersatzverfahren betreffend - sei es am einfachsten, den nach § 382a EO zuerkannten Betrag so wie bei der Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG von der maßgeblichen Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG abzuziehen. § 28 Abs 2 UVG, wonach im Zeitraum der Gewährung von Richtsatzvorschüssen jeder allenfalls bestehende Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts bis zur Richtsatzhöhe erlösche, stehe dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass mit § 382a EO nur ein vorläufiger Unterhalt festgesetzt werde, soll das Erlöschen eines Unterhaltstitels für den Vorschusszeitraum nur einen Doppeltitel vermeiden, ohne dass damit auch ein Erlöschen der Unterhaltspflicht an sich verbunden wäre.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der Abzug des nach § 382a EO zuerkannten Betrags so wie bei der Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG von der maßgeblichen Richtsatzhöhe wird nur dann in Betracht kommen, wenn bereits laufende Titelvorschüsse auf Basis des Unterhaltstitels nach § 382a EO gewährt werden. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Rekursgericht verpflichtete den Vater ab 16. 8. 2012 zu einem vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag (§ 382a EO) iHv 112,70 EUR. Seit 1. 9. 2012 werden laufende Richtsatzvorschüsse erbracht. Nachdem diese mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 18. 8. 2014 rückwirkend mit 1. 9. 2012 um 112,70 EUR herabgesetzt worden waren (somit auf die Differenz zwischen dem Richtsatzvorschuss und dem nach § 382a EO zustehenden Betrag), beantragte das Kind erstmals die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen aufgrund der einstweiligen Verfügung nach § 382a EO. Selbst wenn diese Vorschüsse antragsgemäß gewährt werden sollten, ergäbe sich im Hinblick auf die rückwirkend bereits ab 1. 9. 2012 erfolgte Herabsetzung eine erhebliche - ca zweijährige - Auszahlungslücke iHv 112,70 EUR monatlich. Jedenfalls im vorliegenden Fall stünde somit die Vorgangsweise, bei Auszahlung von Richtsatzvorschüssen - entsprechend der Anrechnung von Eigeneinkommen - den zuerkannten Betrag nach § 382a EO vom Richtsatzvorschuss in Abzug zu bringen, im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers die Vorschussgewährung für das Kind effektiver zu gestalten, einen möglichst frühen Zeitpunkt der Vorschussleistungen zu gewährleisten, eine höhere Kontinuität der Vorschussleistungen zu erlangen und Auszahlungslücken zu Lasten des Kindes zu vermeiden. Da aus § 28 Abs 2 UVG abzuleiten ist, dass der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG als Exekutionstitel zur Hereinbringung der bevorschussten Beträge gegenüber dem Unterhaltsschuldner gilt, ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass insoweit der aufgrund der einstweiligen Verfügung nach § 382a EO bestehende Exekutionstitel erloschen ist.