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Zivilrecht

OGH: Regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken iSd § 30 Abs 2 Z 6 MRG

Bei Benützung der aufgekündigten Wohnung bloß zu geschäftlichen Zwecken liegt dort kein Lebensschwerpunkt des Mieters; eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken wird nur angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt

07. 12. 2015
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken, geschäftliche Zwecke

 
GZ 6 Ob 172/15k, 23.10.2015
 
Der Beklagte, der mit seiner Familie in einem von Wien etwa 40 km entfernt gelegenen Ort in einem Einfamilienhaus mit etwa 240 m² Wohnfläche lebt, wendet sich in seiner außerordentlichen Revision gegen die von den Vorinstanzen übereinstimmend gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG für wirksam erklärte Aufkündigung des zwischen den Parteien bestehenden Bestandsverhältnisses betreffend eine im Zentrum von Wien gelegene Wohnung. Er arbeite in dieser Wohnung beruflich an Unternehmenskonzepten; darüber hinaus sei er vertraglich verpflichtet, beim Auftreten bestimmter Probleme bei Tankstellen in Wien binnen 60 Minuten vor Ort zu sein. Es sei „geradezu logisch und [entspreche] der Lebenserfahrung, dass für die Berufsausübung die Nutzung der Wohnung notwendig und zweckentsprechend“ sei.
 
OGH: Mit dieser Argumentation übersieht der Beklagte jedoch, dass nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG ein Kündigungsgrund vorliegt, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters regelmäßig verwendet wird, weshalb bei Verwendung einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung zur ausschließlichen geschäftlichen Betätigung des Mieters der Kündigungsgrund verwirklicht wird. Nach stRsp des OGH wird eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken hingegen nur angenommen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt. Die vom Beklagten in seiner außerordentlichen Revision selbst angeführte Entscheidung 3 Ob 165/00m stellt in diesem Zusammenhang klar, dass der Lebensschwerpunkt des Mieters zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegen muss; nur in diesem Fall erfüllt die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand. Dass sich auch ein familiärer Mittelpunkt des Beklagten oder sein teilweiser Lebensschwerpunkt in der Wohnung finden würden, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen; die außerordentliche Revision behauptet geradezu das Gegenteil.
 
 

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