Auch bei einem Wechsel der Mehrzahl der Vereinsmitglieder wird niemand konkret in die Lage versetzt, aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Rechte die Geschicke des Vereins so zu bestimmen, als hätte er das (Vereins-)Unternehmen selbst erworben
GZ 10 Ob 79/15p, 22.10.2015
OGH: In der jüngeren als gefestigt anzusehenden Rsp des OGH wird nunmehr übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse den Machtwechsel zwar indiziert, die konkreten Auswirkungen aber jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Ergibt eine solche Prüfung, dass trotz Änderung der rechtlichen Verhältnisse keine wirtschaftliche Änderung eintritt, weil am Ende eines Vorgangs unveränderte Machtverhältnisse stehen, ist kein Anhebungsrecht bewirkt. Die Umstände, die den Machtwechsel erfüllen, hat der Vermieter aber im Einzelfall darzulegen.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung die zitierte einheitliche, jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 12a Abs 3 MRG im Sinn der „Machtwechseltheorie“ zugrunde. Damit steht seine Beurteilung in Einklang, allein der Umstand, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum die Mehrheit der Vereinsmitglieder wechselte, führe nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden Machtwechsel. Denn auch bei einem Wechsel der Mehrzahl der Vereinsmitglieder wird niemand konkret in die Lage versetzt, aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Rechte die Geschicke des Vereins so zu bestimmen, als hätte er das (Vereins-)Unternehmen selbst erworben. Von einem einzelnen Mitglied kann zB eine Änderung des Vorstands nicht herbeigeführt werden. Wie konkret ein entscheidender Einfluss des einzelnen Mitglieds auf den beklagten Verein erfolgen soll, führen die Kläger, die hiefür die Darlegungslast trifft, auch in der Revision nicht aus.