Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind
GZ 8 Ob 74/15p, 29.10.2015
OGH: Ob die Tätigkeit eines Maklers iSd § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Geschäftszweig der Immobilienmakler ist von Verdienstlichkeit auszugehen, wenn dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt oder dem Geschäftsherrn der Name des Kaufinteressenten bekanntgegeben wird.
Die klagende Partei hat über Auftrag des Klägers verschiedene festgestellte Vermittlungstätigkeiten entfaltet, ua hat sie auch jenen Besichtigungstermin organisiert, bei dem die späteren Käufer das Objekt erstmals in Augenschein nahmen. Wenn die Vorinstanzen darin eine verdienstliche Tätigkeit iSd § 6 Abs 1 MaklerG gesehen haben, ist diese Auffassung nicht korrekturbedürftig.
Auch ob die Vermittlungsbemühungen des Maklers für den Vertragsabschluss adäquat kausal waren, ist eine Frage des Einzelfalls.
Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind.
Nach den hier maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen scheiterte die Vermittlung des Objekts an die späteren Käufer durch die Klägerin zunächst an den fixen Preisvorstellungen des Beklagten. Als die Käufer nur zwei Monate später über ein privates Inserat des Beklagten neuerlich Interesse an dem Objekt zeigten, kam der Kaufvertrag mit einem reduzierten Preis zustande.
Wenn die Vorinstanzen die Vermittlungsaktivitäten der Klägerin unter diesen Umständen als adäquat kausal für den Vertragsabschluss angesehen haben, ist dies jedenfalls vertretbar und keine die Revisionszulässigkeit im Einzelfall begründende krasse Fehlbeurteilung.