Vorfrage für das Bestehen eines Anspruchs gegen den Fachverband ist das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegen den unbekannten Verursacher des Schadens; ob ein solcher besteht, ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung nach dem jeweils anwendbaren Recht zu beurteilen, welches nach dem HStVÜ zu bestimmen ist
GZ 2 Ob 40/15v, 21.10.2015
OGH: § 9 VOEG erstreckt den in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 VOEG vorgesehen Geschädigtenschutz auf bestimmte Sachverhalte mit Auslandsberührung. Danach hat der Fachverband an Personen mit inländischem Wohnsitz in den in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde. Aus Wortlaut und Systematik dieser Bestimmungen folgt, dass sie auch und gerade dann anzuwenden sind, wenn ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Die Voraussetzungen und Modalitäten des Anspruchs richtet sich nach österreichischem Recht. Dass der Anspruch nach deutschem Recht allenfalls engeren Beschränkungen unterworfen wäre, ist wegen des umfassenden Anwendungswillens der österreichischen Bestimmungen, dem keine vorrangig anzuwendenden Kollisionsnormen entgegenstehen, unerheblich.
Bei § 9 VOEG handelt sich um eine Eingriffsnorm, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreibt und unabhängig von jenem Recht Geltung beansprucht, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre; deutsches Kollisionsrecht kommt daher nicht zur Anwendung. Auch die Rom II-VO führt nicht zur Unanwendbarkeit des VOEG. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ) ist nach seinem Art 2 Z 6 auf Ansprüche nicht anzuwenden, die von oder gegen „öffentliche Kraftfahrzeug-Garantiefonds“ geltend gemacht werden und auch nicht auf Haftungsausschlüsse der Garantiefonds. § 9 VOEG entspricht auch der RL 2009/103/EG (6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie [KH-RL]).
Vorfrage für das Bestehen eines Anspruchs gegen den Fachverband ist allerdings das (hypothetische) Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegen den unbekannten Verursacher des Schadens. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch besteht, ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung nach dem jeweils anwendbaren Recht zu beurteilen. Das auf den (hypothetischen) Schadenersatzanspruch anzuwendende Recht ist nach dem HStVÜ zu bestimmen.