Vom Kläger war nach den zugrunde liegenden Gegebenheiten nicht zu verlangen, dass er die Daten vor der beabsichtigten Formatierung des Notebooks auf ein weiteres externes Speichermedium oder einen anderen Rechner überträgt
GZ 8 Ob 106/15v, 29.10.2015
OGH: Das Mitverschulden des Geschädigten iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens dann begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt.
Die Frage, ob sich bei den beteiligten Kreisen ein Bewusstsein zu Ergreifung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen gebildet hat, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das Erstgericht konnte dazu nicht feststellen, dass es allgemeiner Standard wäre, wichtige Daten mehrfach zu sichern. Welche Bedeutung diese Negativfeststellung für das Berufungsgericht hatte, lässt sich dessen Begründung nicht entnehmen.
Der vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Hinweis in der (nicht zum Vertragsinhalt gewordenen) Bedienungsanleitung der vom Kläger gekauften externen Festplatte - „Machen sie nach jeder Aktualisierung ihrer Daten Sicherungskopien auf externe Speichermedien (Disketten, Bänder)“ - vermag einen Standard entsprechend der Formulierung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen. Auch für den Kläger, der damals seine Diplomarbeit verfasst hatte, kann nach der Tatsachengrundlage ein solcher Standard nicht angenommen werden.
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts war vom Kläger nach den zugrunde liegenden Gegebenheiten somit nicht zu verlangen, dass er die Daten vor der beabsichtigten Formatierung des Notebooks auf ein weiteres externes Speichermedium oder einen anderen Rechner überträgt.
Ähnliche Überlegungen gelten für die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es sei unverständlich, dass der Kläger die wichtigen und wertvollen Daten nicht sogleich einem professionellen Datenrettungsspezialisten zur Prüfung und Datenwiederherstellung übergeben habe. Dem Kläger kann nicht angelastet werden, dass er den Versuch unternommen hat, die Festplatte unter Hinweis auf die Wichtigkeit der zu erhaltenden Daten bei der Beklagten instandsetzen zu lassen. Von einer leichtsinnigen Vorgangsweise des Klägers kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Ohne rechtliches Substrat bleibt auch die weitere Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte der Beklagten von vornherein dezidiert klar machen müssen, dass die auf der externen Festplatte abgespeicherten Daten einen großen wirtschaftlichen Wert hätten. Der Kläger hat die Beklagte mehrfach auf die Wichtigkeit der Daten hingewiesen. Es versteht sich von selbst, dass der Verfügungsberechtigte bestrebt ist, wichtige Daten erforderlichenfalls wiederherzustellen und daher mit einem entsprechenden Aufwand zu rechnen ist. Das Berufungsgericht dürfte in dieser Hinsicht auch das Begehren missverstehen. Der Beklagte verlangt nicht den Ersatz des wirtschaftlichen Werts der verlorenen Daten, sondern den Aufwand, der (nach seinem Vorbringen) für deren „Rekonstruktion“ erforderlich war.
Insgesamt sind die vom Berufungsgericht erhobenen Vorwürfe nicht geeignet, dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten.