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Steuerrecht

VwGH: Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen – zur Fremdüblichkeit (hier: mündlich vereinbartes Mietverhältnis zwischen Ehegatten)

Dass die Fremdunüblichkeit auch lediglich in "Nebenbestimmungen" liegen kann, entspricht stRsp des VwGH; es entspricht nicht einer fremdüblichen Erfüllung eines Bestandvertrages, dass Indexanpassungen erst mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr nachverrechnet werden (soweit dies überhaupt zulässig wäre; vgl § 16 Abs 9 MRG)

01. 12. 2015
Gesetze:   § 21 BAO, § 22 BAO, § 16 MRG
Schlagworte: Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen, Fremdüblichkeit, mündlich vereinbartes Mietverhältnis zwischen Ehegatten

 
GZ Ra 2015/15/0028, 30.06.2015
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dies gilt va deshalb, weil der idR zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten.
 
Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen.
 
Die in der Rsp des Gerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
 
Es ist den Revisionswerbern zwar zuzugestehen, dass zur Beurteilung des Inhaltes des behaupteten Rechtsgeschäftes auch dispositives (wie auch zwingendes) Zivilrecht heranzuziehen ist. Welche gesetzlichen Bestimmungen ergänzend zu den behaupteten mündlichen Vereinbarungen anwendbar wären, hätte im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht von den Revisionswerbern dargelegt werden müssen. Es ist aber aus dem Vorbringen der Revisionswerber schon nicht ableitbar, ob das behauptete Bestandverhältnis in den Vollanwendungsbereich des MRG oder allenfalls nur dessen Teilanwendungsbereich (vgl § 1 Abs 4 Z 1 und 3 MRG) fällt. Dass die Fremdunüblichkeit auch lediglich in "Nebenbestimmungen" liegen kann, entspricht stRsp des VwGH.
 
Dass im mündlichen Vertrag die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht mit genügender Deutlichkeit fixiert worden waren, konnte das Bundesfinanzgericht bereits daraus ableiten, dass der nunmehr schriftlich abgeschlossene Vertrag Bestimmungen enthält, die über den behaupteten Inhalt der mündlichen Vereinbarung hinausgehen (etwa vorzeitige Beendigung) und zum Teil auch von der behaupteten mündlichen Vereinbarung abweichen (Mietdauer, Indexanpassung). Auch entspricht es nicht einer fremdüblichen Erfüllung eines Bestandvertrages, dass Indexanpassungen erst mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr nachverrechnet werden (soweit dies überhaupt zulässig wäre; vgl § 16 Abs 9 MRG).
 
Da somit bereits aufgrund dieser Umstände die behauptete mündliche Vereinbarung einkommensteuerlich keine Anerkennung finden kann, kommt es auf die in der Revision als wesentlich angesprochene Rechtsfrage, ob auch eine Vereinbarung, die einen "zu niedrigen" Bestandzins aufweist, nicht als fremdüblich zu beurteilen wäre, nicht an.
 
Da die Umstände, aus denen die Fremdunüblichkeit der behaupteten Vereinbarung abzuleiten war, erst nach Erlassung der ursprünglichen Abgabenbescheide im Rahmen einer Außenprüfung hervorgekommen sind, ist dem Bundesfinanzgericht auch nicht entgegenzutreten, wenn es die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gem § 303 Abs 4 BAO als gegeben angesehen hat.
 

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