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Verfahrensrecht

VwGH: Revison gegen Erkenntnis eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichts?

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG kann in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden

01. 12. 2015
Gesetze:   § 54 VwGVG, Art 133 B-VG, Art 135a B-VG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Rechtspfleger, Erkenntnis / Beschluss, Vorstellung, Revision

 
GZ Ro 2015/10/0035, 11.08.2015
 
VwGH: Mit Erkenntnis des VwG Wien vom 19. Mai 2015 wurde der Revisionswerberin nach dem Wiener Baumschutzgesetz die Ersatzpflanzung eines Baumes aufgetragen. Dieses Erkenntnis wurde durch einen Landesrechtspfleger erlassen.
 
Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 eine Vorstellung gem § 54 VwGVG erhoben. Mit demselben Schriftsatz wurde "aus anwaltlicher Vorsicht" auch Revision an den VwGH erhoben, wobei auf den Inhalt der Beschwerde an das VwG sowie den Inhalt der Vorstellung verwiesen wurde.
 
Wie der VwGH mit Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, kann gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VwG erhoben werden. Die Revision erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gem § 30a Abs 1 VwGG vom VwG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen wäre.
 
 

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