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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Inhaberschuldverschreibungen

Für Klagen aus Inhaberschuldverschreibungen (hier: griechische Staatsanleihen) sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn sich der behauptete Schaden auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat

30. 11. 2015
Gesetze:   Art 7 EuGVVO 2012, Art 18 EuGVVO 2012, Art 26 EuGVVO 2012
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Inhaberschuldverschreibungen, griechische Staatsanleihen, internationale Zuständigkeit, Verbraucher, Ort des Schadenseintritts, Heilung, rügeloses Einlassen

 
GZ 6 Ob 122/15g, 31.08.2015
 
OGH: Schuldtitel in Form von Wertpapieren, zu denen insbesondere Inhaberschuldverschreibungen gehören, verbriefen allgemein Verpflichtungen eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. Zentral ist dabei der Anspruch des Anleihegläubigers auf Rückzahlung des Kapitals zumeist mit Zinsen idR gegen den Emittenten. Grundlage ist ein verbrieftes Zahlungsversprechen des Schuldners. Dementsprechend verbrieft bei Inhaberschuldverschreibungen allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrags und lautet auf Inhaber. Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt. Beim Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit um einen vertraglichen Anspruch iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012. Insoweit ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO eröffnet.
 
Art 7 EuGVVO 2012 regelt - ebenso wie Art 18 EuGVVO 2012 für Verbrauchersachen - nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Der Ort des schädigenden Ereignisses iSd Erfolgsorts liegt bei Schadenersatzklagen gem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 dort, wo sich das Anlagekonto befindet. Damit ist aber nicht der Ort gemeint, an dem das Konto geführt wird, von dem die Anlage getätigt wurde. Zuständig sind vielmehr die Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat.
 
 

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