Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gem § 116 Abs 3 UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war
GZ 4 Ob 50/15d, 11.08.2015
OGH: Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gem § 116 Abs 3 UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.