Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu
GZ 6 Ob 46/15f, 01.09.2015
OGH: Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Nach der Rsp ist die Privatstiftung in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.
Für die Parteistellung der Stiftung im Abberufungsverfahren spricht aber die Zielrichtung des § 27 Abs 2 PSG über die Abberufung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans. Dieses Verfahren soll die Verfolgung des Stiftungszwecks gewährleisten. Schon diese - ausschließliche - Ausrichtung auf die privatrechtlich geschaffene Interessenstruktur der Stiftung spricht dafür, dass dieses Verfahren auch deren „rechtlich geschützte Stellung“ betrifft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatstiftung grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung Parteistellung zukommt.
Damit ist jedoch noch nichts über die Frage ausgesagt, wer die Privatstiftung in Verfahren zur Bestellung und Abberufung (insbesondere von Vorstandsmitgliedern) vertritt: Es entspricht den Grundsätzen des Privatstiftungsrechts und der dem Stiftungsvorstand zukommenden Rolle, dem Stiftungsvorstand nicht in jedem Verfahren zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands automatisch aus Gründen der Interessenkollision die Befugnis zur Vertretung der Privatstiftung abzusprechen. Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, dass dieser weiter iSd § 17 PSG die Privatstiftung zu vertreten hat, wobei er sich ausschließlich von den Interessen der Privatstiftung leiten zu lassen hat. Die Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators stellt sich nur, wenn die Privatstiftung nicht über eine ausreichende Anzahl anderer Vorstandsmitglieder verfügt. Außerdem könnte die nach der Stiftungsurkunde zur Bestellung des Vorstands zuständige Stelle gegebenenfalls - sofern die satzungsmäßige Höchstzahl der Vorstandsmitglieder noch nicht ausgeschöpft ist - weitere Vorstandsmitglieder bestellen, um die Vertretung der Privatstiftung im Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern zu gewährleisten. Im Ergebnis liegt damit die Verantwortung für die Gewährleistung der Vertretung der Privatstiftung weitgehend bei der Ausgestaltung der Stiftungsurkunde durch den Stifter.