Ein absolut nichtiger Beschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen; nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus; dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat dabei der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen
GZ 6 Ob 65/15z, 23.10.2015
OGH: Nach § 41 Abs 1 GmbHG kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, wenn der Beschluss nach GmbHG oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist oder wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne dass bei der Beschlussfassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags eingehalten worden wären, mit Letzterem in Widerspruch steht. Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist dabei nach stRsp des OGH nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.
Die Einberufung der Generalversammlung obliegt gem § 36 Abs 1 GmbHG den Geschäftsführern. Der Gesellschaftsvertrag kann auch andere Personen dazu berechtigen. Zudem kann eine Minderheit von mindestens 10 % der Stammeinlagen gem § 37 Abs 2 GmbHG dann, wenn ihrem schriftlichen Verlangen auf Einberufung einer Generalversammlung binnen 14 Tagen nicht entsprochen wird, selbst eine solche einberufen. Zweck der Einberufung ist es, jedem Gesellschafter in Kenntnis von Termin und Tagesordnungsgegenständen die Teilnahme zu ermöglichen.
Mängel der Einberufung machen Beschlüsse zwar dann nicht anfechtbar, wenn sie in einer Universalversammlung gefasst wurden und kein Widerspruch gegen den Mangel erhoben wurde (§ 38 Abs 4 GmbHG); Vollversammlungen können daher auch ohne Vorbereitung mit Zustimmung aller Gesellschafter abgehalten werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, weil der Gesellschafter I***** S***** an der Generalversammlung vom 14. 1. 2014 nicht teilnahm.
Bereits in der E 7 Ob 183/66 sprach der OGH aus, dass die Verletzung der Vorschrift des § 37 Abs 2 GmbHG dahin, dass die Einberufung mit dem Aufforderungsschreiben verbunden wird, unter § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG fällt, in der Generalversammlung gefasste Beschlüsse also nicht absolut nichtig sind; der Geschäftsführer sei sich bewusst gewesen, wann und wo die Versammlung stattfinden werde, er sei ja auch zu deren Beginn erschienen.
In der E 6 Ob 290/98k wurde diese Ansicht bestätigt. Der erkennende Senat sprach damals aus, der weite Wortlaut des § 41 GmbHG spreche für die Ansicht, dass sowohl Einberufungsmängel und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam und damit nicht sanierbar machen; bei einem nach § 41 GmbHG anfechtbaren Gesellschafterbeschluss sei die Sanierung allfälliger Beschlussmängel mit einem Bestätigungsbeschluss zulässig, was auch zu einer rückwirkenden Sanierung führen könne.
Damit ist aber die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage vom OGH - wenn auch in anderer Richtung als vom Berufungsgericht - bereits beantwortet worden. Die Argumentation von Teilen der Literatur, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung stützte, hat der erkennende Senat in der E 6 Ob 290/98k ausdrücklich abgelehnt und dazu ausgeführt, die gegenteilige Auffassung der Literatur könnte nur mit Analogie zu den Bestimmungen des AktG begründet werden; dies setzte einerseits eine planwidrige Gesetzeslücke und andererseits vergleichbare Fälle voraus; das GmbHG verweise in zahlreichen Bestimmungen auf das AktG, es verweise aber gerade nicht auf die dort normierte absolute Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung. An dieser Auffassung hält der erkennende Senat fest; weder das Berufungsgericht noch der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zeigen neue Umstände auf, die gegen diese Rsp des OGH ins Treffen geführt werden könnten. Angesichts der Ausführungen in der E 6 Ob 290/98k liegt aber ein absolut nichtiger Beschluss jedenfalls dann nicht vor, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern - wie im vorliegenden Fall - durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen. Die in der Revisionsbeantwortung erwähnte Konstellation, dass es überhaupt keine Einberufung einer Generalversammlung gab, ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung mit der hier vorliegenden nicht zu vergleichen.
Nach zwischenzeitig ebenfalls stRsp des OGH stellt ein Formverstoß dann keinen Anfechtungsgrund dar, wenn es an einer Relevanz des Formverstoßes fehlt. Diese Relevanztheorie wurde in jüngerer Zeit auch vom erkennenden Senat mehrfach anerkannt. Danach ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat dabei der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen.
Im vorliegenden Fall wusste der Kläger nicht nur von der von den Gesellschaftern einberufenen Generalversammlung vom 14. 1. 2014, er nahm daran sogar teil und erhob sowohl gegen seine Abberufung als auch die Bestellung des neuen Geschäftsführers Widerspruch. In dieser Generalversammlung beschloss die Mehrheit der Gesellschafter die Abberufung des Klägers und die Bestellung des neuen Geschäftsführers. Dass die Generalversammlung unter Nichtbeachtung der Einberufungsvorschriften durchgeführt wurde, ist bei der hier gegebenen Konstellation als irrelevanter Mangel iSd Relevanztheorie anzusehen; es wurden weder Informations- noch Partizipationsrechte des Klägers verletzt.
Es gelingt dem Kläger auch in seiner Revisionsbeantwortung nicht, eine derartige Verletzung seiner Rechte aufzuzeigen. Mit seinem Argument, käme es zu einer Beseitigung der angefochtenen Beschlüsse, wäre seine unmittelbar nach der Generalversammlung vom neu bestellten Geschäftsführer ausgesprochene Entlassung unwirksam, was (für ihn günstige) Auswirkungen auf die Geltendmachung seiner Entgeltansprüche im Insolvenzverfahren der Gesellschaft hätte, verkennt der Kläger Ursache und Wirkung. Relevant ist lediglich, ob seine Informations- oder Partizipationsrechte bei der Beschlussfassung verletzt wurden, nicht jedoch die Rechtsfolgen der Beschlussfassung.
Da somit das Klagebegehren bereits aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Gesellschafter aufgrund der im Gesellschaftsvertrag festgelegten (ergänzenden) Einberufungsbestimmungen nicht ohnehin zur Einberufung ermächtigt gewesen wären und dann ein Einberufungsmangel gar nicht vorgelegen wäre.