Zur Erhebung einer Subsidiaranklage sind im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung nur solche Opfer berechtigt, die bereits vor diesem Zeitpunkt erklärt haben, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen; ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung; selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (§ 69 Abs 1 erster Satz StPO) könnte im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (iSd § 65 Z 1 StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann
GZ 11 Os 2/15a, 11.08.2015
OGH: Gem § 72 Abs 1 StPO sind (ausschließlich) Privatbeteiligte berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten; das Opfer hat zuvor überdies zu erklären, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken.
Nach Abs 3 leg cit hat, wenn - soweit hier von Belang - die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktritt, das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit (anfechtbarem: §§ 67 Abs 6 Z 3, 87 Abs 1 StPO) Beschluss einzustellen.
In Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt, bewirkt der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung gem §§ 227 Abs 1, 447 StPO dagegen eo ipso die Beendigung des Verfahrens. Der Beschluss auf dessen Einstellung gem § 227 Abs 1 StPO hat dann nur deklarative Bedeutung; eine Fortsetzung des Verfahrens ist nur unter den Voraussetzungen des § 352 Abs 1 StPO möglich.
Subsidiaranklage aufgrund eines Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, der nicht schon vor dem nach § 227 Abs 1 StPO erfolgten Anklagerücktritt erklärt wurde, kommt somit aus systematischen Überlegungen nicht in Betracht. Selbst wenn man aus § 72 Abs 1 letzter Halbsatz StPO die Zulässigkeit ableiten wollte, Subsidiaranklage aufgrund eines erst nach dem Anklagerücktritt erklärten Privatbeteiligtenanschlusses zu erheben, könnte dies nur auf die Fälle des § 72 Abs 2 StPO (Anklagerücktritt in der Hauptverhandlung - vgl dazu § 67 Abs 3 zweiter Satz StPO) beschränkt sein. § 72 Abs 3 erster Satz StPO setzt dagegen voraus, dass bereits ein Privatbeteiligtenanschluss (der betreffenden Person) erfolgt ist.
Die mit ihrem (erstmalig nach dem Anklagerücktritt erfolgten) Anschluss als Privatbeteiligte verbundene Erklärung der B*****, die Anklage als Subsidiaranklägerin aufrecht zu erhalten, war daher - unabhängig von der Frage, ob ihre Privatbeteiligung an sich zulässig gewesen wäre - schon aus diesem Grund unzulässig.
Die - zur Subsidiaranklage berechtigende - Stellung eines Privatbeteiligten entsteht durch Erklärung (§ 67 Abs 2 erster Satz StPO). Eine solche Erklärung ist - nach Einbringen der Anklage vom Gericht (§ 67 Abs 5 StPO) - in den Fällen des § 67 Abs 4 Z 1 bis 3 StPO zurückzuweisen.
Die Zurückweisung kann während des gesamten Strafverfahrens erfolgen. Ein entsprechender Beschluss kann vom die Privatbeteiligung Anstrebenden mit Beschwerde bekämpft werden und entfaltet im Fall seiner Rechtskraft und bei unveränderter Sachlage Bindungswirkung.
Eine formelle Zulassung einer Person als Privatbeteiligter dagegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zurückweisung ist eine Person, die sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen erklärt hat (vgl § 67 Abs 2 StPO), vielmehr (ohnedies) als ein solcher zu behandeln.
Kommt es - etwa aufgrund gegensätzlicher Anträge in der Hauptverhandlung (§ 238 Abs 1, Abs 2 StPO) - dennoch zu einer ausdrücklichen „Zulassung“ eines Privatbeteiligten durch das Gericht, ist diese ihrem Wesen nach nicht als Beschluss iSd ersten, sondern als prozessleitende Verfügung iSd zweiten Falls des § 35 Abs 2 StPO anzusehen. Sie ist damit weder selbständig anfechtbar noch entfaltet sie eine - unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender tatsächlicher Umstände stehende - Sperrwirkung.
Bereits deshalb stand der in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2012 gefasste Beschluss auf „Zulassung“ des Peter D***** und der R***** I***** als Privatbeteiligte einer neuerlichen Entscheidung über deren Parteistellung nicht entgegen.
War jemand schon nicht berechtigt, als Privatbeteiligter einzuschreiten, und wäre seine darauf abzielende Erklärung demnach zurückzuweisen gewesen, würde die spätere Subsidiaranklage von einer nicht dazu berechtigten Person erhoben.
Zu Recht entschied daher das BG Mödling nach Einbringen der Subsidiaranklagen - zur Überprüfung der Zulässigkeit deren Erhebung - auch (teils neuerlich, teils erstmals) über die Privatbeteiligtenstellung aller Subsidiarankläger.
Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) kann nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist. Beides setzt - soweit hier von Bedeutung - die Möglichkeit einer Schädigung oder sonstigen Beeinträchtigung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern der betreffenden Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 erster Satz StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat voraus. Zwar ist damit nicht nur der „tatbestandsrelevante Schaden“, also die aus der Verletzung des von einer in Betracht kommenden Strafnorm unmittelbar geschützten Rechtsguts resultierende Beeinträchtigung, gemeint. Der (mögliche oder behauptete) Schaden muss jedoch aus einer solchen strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden - im Hauptverfahren als Tat im prozessualen Sinn durch die Anklage definierten - historischen Geschehen ableitbar sein. Die Möglichkeit einer durch die Straftat nicht in ihren Rechten verletzten Person, aus der Tat Privatrechte abzuleiten, reicht ebenso wenig wie die Bedeutung der Straftat als Vorfrage für ein (späteres) Zivilverfahren.
Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen (§ 67 Abs 2 StPO), ist (ua) zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist (§ 67 Abs 4 Z 1 StPO); also in Fällen, in denen evident ist, dass die Privatbeteiligung selbst bei Zutreffen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatvorwurfs zu keinem Zuspruch im Adhäsionsverfahren führen könnte: Wenn schon die Opferstellung an sich oder aber das (Fort-)Bestehen oder die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus durch die Tat erlittenen Schäden des Opfers gegen den Beschuldigten (Angeklagten) nach Lage der Akten klar zu verneinen ist.
§§ 69 Abs 1, 371 Abs 1 StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person - anders als hier die Subsidiarankläger - durch die Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (§ 65 Z 1 lit c StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (§§ 65 Z 2, 67 Abs 1 erster Satz StPO). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (§ 69 Abs 1 erster Satz StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (iSd § 65 Z 1 StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.
Erst recht sind Aufwendungen der Subsidiarankläger für ihre Vertretung im gegenständlichen Strafverfahren - ihrem Vorbringen zuwider - kein durch die Tat entstandener Schaden, der sie zu Opfern machen könnte. Entsprechender Kostenersatz (§ 393 Abs 4 StPO) hätte vielmehr die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligte - und überdies einen Schuldspruch des Angeklagten und einen Privatbeteiligtenzuspruch - zur Vorbedingung.