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Strafrecht

OGH: Die Staatsanwaltschaft hat gem § 195 Abs 3 erster Satz StPO das Verfahren (nur) dann fortzuführen, wenn sie den Antrag für berechtigt hält

Sie ist daher - gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt - an das Antragsvorbringen gebunden

30. 11. 2015
Gesetze:   § 195 StPO, § 106 StPO, § 281 StPO
Schlagworte: Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, Einspruch

 
GZ 17 Os 3/15t, 08.06.2015
 
OGH: Die Staatsanwaltschaft hat gem § 195 Abs 3 erster Satz StPO das Verfahren (nur) dann fortzuführen, wenn sie den Antrag für berechtigt hält. Sie ist daher - gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt - an das Antragsvorbringen gebunden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft ist Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, und zwar im Ermittlungsverfahren im Wege des Einspruchs (§ 106 StPO), bei der Urteilsanfechtung unter dem Aspekt eines prozessualen Verfolgungshindernisses (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO).
 
 

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