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Zivilrecht

OGH: Erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG (hier: Substanzschäden des Hauses iZm Umbauarbeiten in der Wohnung)

Bereits die durch die unsachgemäße Installation herbeigeführte Gefährdung der Substanz des Hauses ist als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen

30. 11. 2015
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblicher nachteiliger Gebrauch, Substanzschäden des Hauses, unfachgemäße Umbauarbeiten

 
GZ 6 Ob 192/15a, 23.10.2015
 
OGH: Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt oder nicht, ist regelmäßig nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen.
 
Im vorliegenden Fall ließ der Beklagte eine Küche in Eigenregie einbauen. Auf Beschwerden von Mietern der darunter liegenden Wohnung, dass es nass sei, reagierte er lediglich damit, dass er einen Kübel unter das Waschbecken stellte, den er alle paar Tage ausleerte. Diesen Zustand hielt der Beklagte über vier Jahre aufrecht und versuchte erst dann eine Reparatur. Bei neuerlichem Auftreten von Undichtheiten beauftragte er wiederum keine Fachfirma, sondern installierte in Eigenregie - noch dazu ungeeignete - Armaturen, wodurch sich das darunter liegende Gewölbe mit Wasser füllte und ein schwerer Wasserschaden eintrat. Auf die Aufforderung des Klägers, die Anschlüsse durch einen befugten Fachmann sachgerecht installieren zu lassen, reagierte der Beklagte nicht. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die Verwirklichung des Tatbestands des erheblich nachteiligen Gebrauchs iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG bejahten, ist dies nicht zu beanstanden.
 
Bereits die durch die unsachgemäße Installation herbeigeführte Gefährdung der Substanz des Hauses ist als erheblich nachteiliger Gebrauch anzusehen. Wer sich für Umbauarbeiten nicht befugter Gewerbsleute bedient, muss alles vorkehren, damit keine Schäden an der Substanz entstehen; treten Schäden auf, muss darüber hinaus sofort Abhilfe geschaffen werden. Dass unfachgemäße Installationen Substanzschäden herbeiführen können, ist für jedermann leicht erkennbar. Ebenso ist leicht erkennbar, dass das Unterstellen eines Kübels, wenn der Küchenkasten auch außerhalb des Kübels nass ist, keine geeignete Maßnahme darstellt.
 
Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen spricht auch nicht, dass auch einem Installateur Fehler passieren können, hat der Beklagte doch auf das Auftreten von Wasserschäden in völlig unzureichender Form reagiert und einen substanzgefährdenden Zustand bewusst jahrelang aufrechterhalten.
 
 

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