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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Umlaufbeschlussentwurf bei der Koppelung von zwei auch getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen mehrere Abstimmungsmöglichkeiten vorsehen muss

Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen; bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen (hier Kündigung des bisherigen Verwalters unter gleichzeitiger Neubestellung eines neuen Verwalters) ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen

30. 11. 2015
Gesetze:   § 24 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, Umlaufbeschlussentwurf, Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen, Verwalterumbestellung, Stimmrechtsausschluss

 
GZ 5 Ob 51/15h, 25.09.2015
 
OGH: Es ist grundsätzlich zulässig, über mehrere Punkte, über die auch getrennt abgestimmt werden könnte, zugleich abzustimmen. Bei Verknüpfung von an sich getrennt möglichen Abstimmungsvorgängen ist also nicht in jedem Fall eine getrennte Abstimmungsmöglichkeit vorzusehen. Anderes gilt iZm einem Beschluss auf „Verwalterumbestellung“ (Kündigung des bisherigen und Bestellung eines neuen Verwalters) allerdings etwa dann, wenn ein (allfälliger) Stimmrechtsausschluss nach § 24 Abs 3 WEG nur für die Kündigung des bisherigen Verwalters, mangels Übergreifens der Gefahr der Interessenkollision aber nicht für die Bestellung eines neuen Verwalters gilt. Der Stimmrechtsausschluss nur in Bezug auf eine von mehreren intendierten Maßnahmen zwingt zur gesonderten Prüfung der dafür jeweils erforderlichen Stimmenmehrheiten und Schaffung der notwendigen Voraussetzungen hierfür. Eine Beschlussfassung mit einem - mangels Bestimmbarkeit gesonderter Abstimmungsergebnisse tatsächlich - einheitlichen Beschlussgegenstand wäre daher im Fall der erfolgreichen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes des partiellen Stimmrechtsausschlusses formal mangelhaft. Eine willentlich einheitliche Abstimmung darf nicht dazu führen, dass der Stimmrechtsausschluss auch (abstrakt selbstständige) Punkte erfasst, für die die Voraussetzungen des § 24 Abs 3 WEG nicht gegeben sind.
 
Ein Fall des partiellen Stimmrechtsausschlusses liegt hier jedoch nicht vor. Andere formelle Mängel iSd § 24 Abs 6 WEG macht der Antragsteller nicht geltend. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Antrag abzuweisen.
 
 

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