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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Fehler eines Versicherungsmaklers dem Versicherer bei Fehlen eines eigenen Vertriebssystems zuzurechnen ist

Der Versicherer muss für das Verhalten eines Vermittlers einstehen, wenn er einen äußeren Tatbestand schafft, aus dem auch der sorgfältige Versicherungsnehmer schließen kann, es müsse eine Betrauung der als Versicherungsagent auftretenden Person vorliegen

30. 11. 2015
Gesetze:   § 43 VersVG, § 43a VersVG, § 26 MaklerG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Anscheinsagent

 
GZ 7 Ob 161/15z, 16.10.2015
 
Der Kläger stürzte mit seinem Motorrad. Die dabei erlittenen Verletzungen führten zu einer dauernden Invalidität mit einem Invaliditätsgrad von 10 %. Der Kläger meldete den Unfall nicht dem beklagten Versicherer, der über kein eigenes Vertriebssystem verfügt und sich unabhängiger Makler bedient, sondern dem in der Versicherungspolizze als Ansprechpartner (Sie werden betreut von ..) angeführten Versicherungsmakler. Dieser verabsäumte es, die Schadensmeldung an die Beklagte weiterzuleiten. Die Beklagte lehnte die Deckung ab, nachdem sie erst nach Ablauf der 15-montigen Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Invalidität vom Unfall Kenntnis erlangt hatte.
 
OGH: Der Versicherer haftet dann für einen „Anscheinsagenten“, wenn er einen äußeren Tatbestand schafft, aus dem auch der sorgfältige Versicherungsnehmer schließen muss, es liege eine Betrauung der als Versicherungsagent auftretenden Person vor. Durch den Hinweis in der Versicherungspolizze, dass Ansprechpartner des Klägers der namentlich angeführte Versicherungsmakler sei, wurde der Anschein erweckt, dass der Versicherungsmakler von der Beklagten zur Schadensabwicklung betraut ist.
 
 
 

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