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Zivilrecht

OGH: Zum Tatbestand des „verschuldeten Zufalles“ iSd § 964 ABGB (hier: Verwahrung eines Kfz für spätere Reparatur)

Der Verwahrer haftet für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde (§ 964 ABGB), wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach §§ 1297 und 1299 ABGB bestimmt; kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des § 961 ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach § 1298 ABGB bei ihm liegt.

30. 11. 2015
Gesetze:   §§ 957 ff ABGB, § 961 ABGB, § 964 ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Verwahrungsvertrag, Werkvertrag, Reparaturvertrag, Schaden, „verschuldeter“ Zufall, Beweislast

 
GZ 8 Ob 33/15h, 29.10.2015
 
OGH: Verträge wie der zwischen den Parteien geschlossene Reparaturvertrag werden als Werkverträge mit der Nebenpflicht zur sorgfältigen Verwahrung des für die Zeit bis zur Rückgabe abgestellten und damit iSd § 957 ABGB in Obsorge übernommenen Fahrzeugs qualifiziert. § 961 ABGB definiert als Hauptpflicht eines Verwahrers, die ihm anvertraute Sache sorgfältig aufzubewahren und sie nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit oder bei Aufkündigung des Verwahrungsvertrags in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, samt allfälligem Zuwachs zurückzustellen. Darunter ist nicht nur die rein passive Verwahrung zu verstehen, sondern der Verwahrer ist auch zu einzelnen positiven Handlungen verpflichtet, die zur Erhaltung der Sache bzw zur Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Das Ausmaß der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird.
 
Der Verwahrer haftet nach § 964 ABGB dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für Zufall (die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung EvBl 1947/794 [„verschuldeter Zufall“] besagt im Ergebnis nichts anderes, zumal sie ebenfalls von einer verschuldeten Vernachlässigung von Verwahrerpflichten ausgeht, die das unmittelbare Schadensereignis ermöglichte). Der Verwahrer haftet für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde (§ 964 ABGB), wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach §§ 1297 und 1299 ABGB bestimmt.
 
Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des § 961 ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach § 1298 ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist. Der Hinterleger wird in diesem Fall nicht mit dem Beweis einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit belastet, was auf der Überlegung beruht, dass der Schaden im von ihm nicht überblick- und beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereich des Verwahrers eingetreten ist. Der Verwahrer hat im Rahmen seiner Verwahrungspflichten gem § 1313a ABGB auch für jedes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.
 
 
 

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