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Zivilrecht

OGH: Hinterlegung iSd § 1425 ABGB – mehrere Forderungsprätendenten

Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen; in diesem Sinn wurde etwa das aufwendige Studium von Literatur und Rechtsprechung zur Rechtslage als nicht zumutbar angesehen

30. 11. 2015
Gesetze:   § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, mehrere Forderungsprätendenten

 
GZ 7 Ob 160/15b, 16.10.2015
 
OGH: Nach stRsp ist im Erlagsgesuch der Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Dem Erlagsgericht obliegt dabei nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Wird - wie hier - ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, dass die Ermittlung des richtigen Gläubigers Schwierigkeiten bereitet. Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen. In diesem Sinn wurde etwa das aufwendige Studium von Literatur und Rechtsprechung zur Rechtslage als nicht zumutbar angesehen. Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung uU gerechtfertigt sein. Hingegen berechtigt das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner nicht zum gerichtlichen Erlag, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, va wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist.
 
Forderungsprätendent ist, wer die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegner sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen.
 
Bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen für ein Erlagsbegehren nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
 
Sowohl bei der Beurteilung der Schlüssigkeit als auch bei Beurteilung der Frage, ob bestimmte Tatsachen vorgebracht wurden, sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
 
Die von der Ersterlagsgegnerin und den Zweit- bis Siebenterlagsgegnern in einander ausschließender Weise auf Ausfolgung eines heimgefallenen Nachlasses in Anspruch genommene rechtskundige Erlegerin räumt in ihrem Revisionsrekurs ein, dass ihr auf Grund der insgesamt zur Verfügung stehenden Urkunden ohne weiteres möglich sei, das bessere gesetzliche Erbrecht der Ersterlagsgegnerin festzustellen. Sie verweist bloß darauf, dass die Ersterlagsgegnerin ihr gesetzliches Erbrecht bislang nicht förmlich nachgewiesen habe, weil sie die Vaterschaft ihres Adoptivvaters zur Erblasserin nicht urkundlich belegen habe können; dieser - zur Ableitung ihres eigenen gesetzlichen Erbrechts erforderliche - Nachweis sei ausschließlich von den übrigen Erlagsgegnern durch Vorlage eines Vaterschaftsanerkenntnisses erbracht worden, dessen Verwertung diese jedoch zu Gunsten der Ersterlagsgegnerin verbieten würden. Damit ist aber die Vaterschaft des Adoptivvaters der Ersterlagsgegnerin zur Erblasserin zwischen den Parteien unstrittig; dies kann die Erlegerin auch urkundlich überprüfen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Erlegerin könne sich vor diesem Hintergrund nicht darauf zurückziehen, das aktenkundige Vaterschaftsanerkenntnis nur in Bezug auf die Zweit- bis Siebenterlagsgegner als nachgewiesen anzusehen, ist jedenfalls vertretbar. Folgt die Erlegerin der Ersterlagsgegnerin auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen den Nachlass aus, besteht keine Gefahr einer weiteren Inanspruchnahme durch die Zweit- bis Siebenterlagsgegner, leiten doch diese ihr gesetzliches Erbrecht auch von der Vaterschaft des Adoptivvaters der Ersterlagsgegnerin zur Erblasserin ab.
 

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