Durch die Emission von Zertifikaten (ADCs, Austrian Depositary Certificates), mit denen bestimmte ausländische Aktien in Österreich handelbar gemacht werden, erfolgt keine substantielle Erhöhung der Risiken gegenüber dem Handel mit anderen Beteiligungen
GZ 6 Ob 56/15a, 23.10.2015
OGH: Aktienzertifikate sind schuldrechtliche Instrumente, die Aktien vertreten, um zum einen deren Handelbarkeit sicherzustellen und zum anderen den Zertifikatsinhabern die gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung zu gewähren. Nach dem ADC-Vertrag, den die Kontrollbank mit ausländischen Akteingesellschaften schließt, die die Handelbarkeit ihrer Anteile an der Wiener Börse sicherstellen wollte, hat die Kontrollbank ihre gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte dem wirtschaftlich berechtigten Anleger (Zertifikatsinhaber) vollständig zu überbinden. Ihre Pflicht liegt in der Überbindung dieser Rechte und nicht in der Ausübung der Rechte als nominelle Aktionärin. Die Kontrollbank als Emittentin der Zertifikate hat weder das Stimmrecht noch sonstige Rechte in der Hauptversammlung der Aktienemittentin wahrzunehmen. Dieses Recht kommt vielmehr den Zertifikatsinhabern selbst zu, die auf schuldrechtlicher Basis insofern den Aktionären in der Ausübung der Rechte gleichgestellt werden. Aus dem ADC-Vertrag lässt sich daher nicht ableiten, dass eine unvollständige, falsche oder irreführende Information der Aktienemittentin iZm den Kapitalerhöhungen der Kontrollbank zuzurechnen ist.
§ 48d BörseG (Ad-hoc-Publizität) regelt die Pflichten der Emittenten von Finanzinstrumenten iZm Insiderinformationen, § 66a Abs 6 BörseG die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten. § 66a BörseG lässt den Emittenten der Zertifikate nur für die Einhaltung der eigenen Verpflichtungen einstehen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber klar zwischen den Verpflichtungen des Emittenten der Aktien und jenen des Emittenten der Zertifikate unterscheidet und den Emittenten der Zertifikate nur für die Einhaltung der eigenen Verpflichtungen einstehen lassen will. Dies spricht dafür, dass ihn auch nur bei ihn betreffenden Insiderinformationen iSd § 48a Abs 1 Z 1 BörseG die daraus aus § 48d Abs 1 BörseG abzuleitenden Veröffentlichungsverpflichtungen treffen.
Die Kontrollbank wirkt daher nur bei den nach den maßgeblichen Regelungen erforderlichen Umsetzungen für die „Handelbarkeit“ von „Namensaktien“ mit; gerade im Hinblick auf die aufrechten Verpflichtungen der „Emittentin“ der Aktien nach §§ 48a ff BörseG ist nicht ersichtlich, inwieweit die Kontrollbank eine substantielle Erhöhung der Risiken gegenüber dem Handel mit anderen Beteiligungen („Inhaberaktien“) an Off-Shore Gesellschaften bewirken würde.