Die berechtigten Sicherheitserwartungen werden auch durch den Stand der Technik konkretisiert; werden gesetzliche Sicherheitsvorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor
GZ 9 Ob 59/15i, 28.10.2015
OGH: Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so haftet der Hersteller des Produkts für den Ersatz des Schadens (§ 1 Abs 1 Z 1 PHG). Ein Produkt ist nach § 5 Abs 1 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit unterscheidet das PHG zwischen Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehlern. Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept des Produkts begründet ist. Die berechtigten Sicherheitserwartungen werden auch durch den Stand der Technik konkretisiert. Werden gesetzliche Sicherheitsvorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor. (Erst) Die normgerechte oder anderen technischen Standards entsprechende übliche Herstellungsart indiziert die Fehlerfreiheit des Produkts.