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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Bemühung um Schadenswiedergutmachung als Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikt?

Eine Schadensgutmachung im Falle eines Ungehorsamsdelikts kommt nur ausnahmsweise begrifflich in Betracht

24. 11. 2015
Gesetze:   § 19 VStG, § 34 StGB
Schlagworte: Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt, Milderungsgrund, Schadenswiedergutmachung

 
GZ 2011/17/0069, 21.08.2014
 
VwGH: Mit dem Hinweis auf § 34 Abs 1 Z 15 StGB und den Umstand, dass der Bf sofort nach Kenntnis des Sachverhalts dafür Sorge getragen habe, dass die fehlenden Identitätsnachweise beigeschafft worden seien, wird keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung aufgezeigt, kommt doch eine Schadensgutmachung im Falle eines Ungehorsamsdelikts nur ausnahmsweise begrifflich in Betracht und verweist der Bf auch tatsächlich nicht auf eine Bemühung um Schadenswiedergutmachung, sondern bloß auf Maßnahmen zur Beendigung des der Bestrafung zu Grunde liegenden, rechtswidrigen Zustands. Der belBeh kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie diesen vom Bf ins Treffen geführten Umstand im Rahmen der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen hat.
 
 

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