Als untergeordnete Tatbeteiligung ist nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tat nicht erheblich ist
GZ 2011/17/0069, 21.08.2014
VwGH: Der Bf beruft sich auf § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Abs 1 Z 6 StGB. Als untergeordnete Tatbeteiligung nach diesen Bestimmungen ist aber nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tat nicht erheblich ist.