Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision - auch bei zuvor bewilligter Verfahrenshilfe - gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird
GZ Ra 2015/19/0108, 02.09.2015
VwGH: Der VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision - auch bei zuvor bewilligter Verfahrenshilfe - gem § 28 Abs 3 VwGG daher zudem gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird.