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Verfahrensrecht

OGH: FamRÄG 2009 - Berücksichtigung der "13. Familienbeihilfe" iSd § 8 Abs 8 FLAG bei vorläufigem Unterhalt nach § 382a Abs 2 EO nF?

Vorläufiger Unterhalt nach § 382a Abs 1 EO kann "höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem FLAG bewilligt werden"; darunter sind nur die in § 8 Abs 2 FLAG genannten, altersabhängigen Beträge zu verstehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 382a Abs 2 EO, § 8 Abs 8 FLAG
Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, vorläufiger Unterhalt, 13. Familienbeihilfe, altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe

GZ 10 Ob 11/10f, 02.03.2010
OGH: Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. 1. 2010 in Kraft getretenen FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, in § 382a Abs 2 EO eine Klarstellung iSd bisherigen Rsp vorgenommen: Demnach kann vorläufiger Unterhalt nach § 382a Abs 1 EO "höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem FLAG bewilligt werden". Dazu wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass "die weiteren in § 8 Abs 3 und 4 FLAG vorgesehenen Zuschläge im vorläufigen Unterhalt nicht enthalten sind". Auch wenn die Gesetzesmaterialien nicht auf § 8 Abs 8 FLAG eingehen, ist aus dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen, dass für "Neufälle" (§ 414 EO) eine aliquote Einbeziehung der 13. Familienbeihilfe in den "Grundbetrag" der Familienbeihilfe nicht in Betracht kommt.

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