Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Der klare Wortlaut des § 69 Abs 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde

24. 11. 2015
Gesetze:   § 69 AVG
Schlagworte: Wiederaufnahme des Verfahrens, Frist

 
GZ Ra 2015/10/0069, 11.08.2015
 
VwGH: Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat, schließt es der klare Wortlaut des § 69 Abs 2 (dritter Satz) AVG aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde.
 
Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. April 2009, auf den sich der vorliegend zurückgewiesene Wiederaufnahmeantrag der revisionswerbenden Parteien vom 18. Dezember 2014 bezieht, wurde den revisionswerbenden Parteien unstrittig am 8. Mai 2009 zugestellt. Das VwG hat somit den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht im Beschwerdeverfahren als verspätet zurückgewiesen.
 
Auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 30. April 2009 erhobene Beschwerde an den VwGH kommt es in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf die mit hg Beschluss vom 29. Juli 2009, AW 2009/10/0030, erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at