Es ist keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfs anzustellen, sondern der Fixwert ohne jede Abweichung nach oben oder nach unten zugrunde zu legen
GZ 10 ObS 32/15a, 01.10.2015
OGH: Soweit sich der der Kläger gegen den von den Vorinstanzen angenommenen Pflegebedarf für die Pflege der Leib- und Bettwäsche wendet, ist er darauf zu verweisen, dass das Erstgericht ohnehin von dem in § 2 Abs 3 EinstV vorgesehenen Fixwert von 10 Stunden ausgegangen ist. Auch wenn der Aufwand im Einzelfall diese Fixwerte wesentlich übersteigt, sind die verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen, während ein allfällig höherer Aufwand unabgegolten bleibt. Es ist keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfs anzustellen, sondern der Fixwert ohne jede Abweichung nach oben oder nach unten zugrunde zu legen.