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Wirtschaftsrecht

OGH: Gesonderte Rahmengebühr gem § 50 KartG für Feststellungsverfahren nach § 28 Abs 1 KartG?

Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung iSd § 50 Z 2 KartG (also mit einem Verfahren nach §§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG) verbunden ist; daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach § 50 Z 2 KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt

23. 11. 2015
Gesetze:   § 50 KartG, § 28 KarG, § 54 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Feststellungsverfahren, Verhängung einer Geldbuße, Gerichtsgebühren, gesonderte Rahmengebühr

 
GZ 16 Ok 5/15v, 30.09.2015
 
OGH: Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist für das Feststellungsverfahren nach § 28 Abs 1 KartG keine gesonderte Rahmengebühr festzusetzen. Ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße nach § 50 Z 4 KartG erfüllt nur dann einen (getrennten) Gebührentatbestand, wenn das Geldbußenverfahren nicht mit einem Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung iSd § 50 Z 2 KartG (also mit einem Verfahren nach §§ 26, 27 und 28 Abs 1 KartG) verbunden ist. Daraus ist im Wege eines Umkehrschlusses abzuleiten, dass für einen mit einem Verfahren nach § 50 Z 2 KartG verbundenen Geldbußenantrag keine gesonderte Gebühr anfällt.
 
 

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